Rz. 180

Die Regelung gilt für Familiengerichte und Versorgungsträger, die nach § 219 FamFG an einem Verfahren in Versorgungsausgleichssachen beteiligt werden. Die Teilnahme an einem elek­tronischen Übermittlungsverfahren wird durch die Regelung zunächst nur ermöglicht, sie wird nicht zwingend vorgeschrieben. Hat sich aber ein Gericht oder ein Versorgungsträger einmal für die Teilnahme an dem Übermittlungsverfahren entschieden, dann soll dieses Verfahren auch genutzt werden (§ 229 Abs. 3 FamFG).

 

Rz. 181

Die Entscheidung für die Teilnahme am elektronischen Übermittlungsverfahren bedarf keiner förmlichen Entscheidung. Sie erfolgt allein durch die faktische Ingebrauchnahme des Systems.[61]

[61] BT-Drucks 16/11903, S. 118.

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