Rz. 235

Als dem Ausgleich bei der Scheidung subsidiäre Ausgleichsform sieht das VersAusglG den Ausgleich nach der Scheidung vor. Diese Art des Ausgleichs findet nur statt, soweit ein Ausgleich bei der Scheidung wegen mangelnder Ausgleichsreife (§ 19 VersAusglG) nicht in Betracht kommt oder wenn die Ehegatten durch Vereinbarung Anrechte dem Ausgleich nach der Scheidung überlassen haben, die sonst im Ausgleich bei der Scheidung auszugleichen gewesen wären (vgl. § 6 VersAusglG). Zum Begriff und den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Ausgleichs nach der Scheidung siehe oben § 9 Rdn 1 ff.

 

Rz. 236

In Betracht kommt zunächst die Anordnung schuldrechtlicher Ausgleichszahlungen (§ 20 Vers­AusglG). Es handelt sich um einen reinen Zahlungsanspruch in Form einer Rente. Es ist deswegen auch beziffert zu tenorieren. Anders der Antrag, vgl. Rdn 161. Das Gleiche gilt beim Ausgleich eines Einmalbetrags (§ 22 VersAusglG): Die Entscheidung spricht in diesem Fall die Verpflichtung zur einmaligen Zahlung eines bezifferten Betrags aus.

 

Rz. 237

Die Anordnung von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen (zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen siehe oben § 9 Rdn 175 ff.) gegen den Versorgungsträger, der eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt hatte (§ 25 VersAusglG) bzw. den Witwer oder die Witwe des Ausgleichspflichtigen (§ 26 VersAusglG) bietet verfahrensrechtlich keine Besonderheiten. Auch insoweit ist beziffert zu tenorieren. Materiell-rechtlich sind v.a. die Begrenzung auf den hypothetischen Hinterbliebenenversorgungsanspruch und die Anrechnungsregelung zu beachten (§ 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2 VersAusglG).

 

Rz. 238

Als eine Sonderform des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung sieht § 21 VersAusglG vor, dass der Berechtigte die Abtretung von Versorgungsansprüchen gegen den Versorgungsträger der auszugleichenden Versorgung verlangen kann. Bei einem Streit um diese Form des Ausgleichs besteht die gerichtliche Entscheidung in der Ersetzung der Abtretungserklärung. Mit der Rechtskraft der Entscheidung gilt die Erklärung als abgegeben (§ 95 Abs. 1 Nr. 5 FamFG, § 894 ZPO).

 

Rz. 239

§§ 23 f. VersAusglG ermöglichen es dem Ausgleichsberechtigten, statt der Geldrente eine Abfindung des Ausgleichsanspruchs durch Zahlung eines Einmalkapitalbetrags zu verlangen (§ 24 VersAusglG, zu Einzelheiten siehe oben § 9 Rdn 131 ff.). Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts entscheidend. Bagatellausgleiche sind ausgeschlossen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 VersAusglG). Es handelt sich um einen reinen Zahlungsausspruch, der entsprechend zu titulieren ist. Inhaltlich ist der Anspruch und damit auch der Ausspruch auf die Zahlung des Abfindungsbetrags an den Versorgungsträger der Zielversorgung gerichtet, denn die Abfindung darf nur zweckgebunden für den Auf- oder Ausbau einer Versorgung verlangt werden. Sie steht also nicht zur freien Verfügung des Ausgleichsberechtigten. Die weiteren Einzelheiten zur Zielversorgung ergeben sich aus dem Verweis in § 24 Abs. 2 VersAusglG auf § 15 VersAusglG. Das bedeutet v.a., dass ein Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen ist, wenn das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung nicht oder nicht wirksam ausgeübt worden ist.[70] Insofern gelten auch die besonderen Anforderungen für den Inhalt von Entscheidungen über den externen Ausgleich (siehe Rdn 215 ff.) entsprechend.

[70] Sofern es sich um betriebliche Anrechte handelt, ist die Abfindung über die Versorgungsausgleichskasse auszugleichen.

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