Rz. 179
Die Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern bildet der durch das VAStrRefG neu gefasste § 229 FamFG. Die Regelung geht auf einen Änderungsvorschlag zurück, den der Bundesrat unterbreitet hatte.[60] Ihr Sinn ist es, die Kommunikation zwischen Gericht und Versorgungsträgern zu vereinfachen und zu beschleunigen und v.a. auch Zustellungen zu vereinfachen. Dafür besteht nach dem Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsrechts ein besonderes Bedürfnis, weil das VAStrRefG vorsieht, dass grds. alle in der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche – einschließlich der betrieblichen und privaten Vorsorge – einzeln geteilt werden. Die Anzahl der an einem Verfahren beteiligten Versorgungsträger wird sich damit i.d.R. erheblich vergrößern. Das erhöht auch die Zahl derjenigen, an die die Endentscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren zugestellt werden muss. § 229 FamFG schafft deswegen eine neue Art der vereinfachten Zustellung in Versorgungsausgleichssachen.
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