Rz. 27
Es kommt nicht selten vor, dass dem Gericht widersprechende Gutachten vorliegen. Das Gericht kann den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem der Sachverständigen den Vorzug gibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Widerspruch aus einem von einer Partei vorgelegten Privatgutachten oder aus einem weiteren gerichtlich eingeholten Gutachten ergibt.
Zitat
"Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger hat das Gericht sorgfältig und kritisch zu würdigen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel sind von Amts wegen – soweit möglich – auszuräumen. Dabei bietet sich an, den Gutachter zu einer Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens zu veranlassen und ihn, wenn das zweckmäßig erscheint, zur mündlichen Verhandlung zu laden und zu befragen. In schriftlichen Fällen kann es dann geboten sein, ein weiteres Gutachten einzuholen […]. Vor allem bieten Einwendungen einer Partei gegen das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten Anlass, die Schlußfolgerungen des Sachverständigen zu überprüfen. Solche Einwendungen sind nicht nur dann ernst zu nehmen, wenn sie auf eigenen Überlegungen der Partei beruhen, sondern erst recht, wenn die Partei sich, wie es häufig der Fall sein wird, durch Befragung von Experten sachkundig gemacht hat oder gar, wie im Streitfall, ein von ihr besorgtes Privatgutachten vorlegt, auf das sie sich bezieht. Das Gericht hat sich damit ebenso sorgfältig auseinanderzusetzen, als wenn es sich um die abweichende Stellungnahme eines von ihm bestellten weiteren Gutachters handeln würde. Je nach den Umständen des Einzelfalls hat das Gericht daher, wenn die vorgetragenen Einwendungen gegen das von ihm eingeholte Gutachten von vornherein nicht unbeachtlich erscheinen, die Pflicht, den Sachverhalt weiter aufzuklären; andernfalls verletzt es die Vorschriften der §§ 412, 286 ZPO."[44]
Zitat
"Das Berufungsgericht hat erkannt, daß das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und die von G. T. in zweiter Instanz zu den Akten gereichte gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. S. inhaltlich einander widersprechen. Dieser Widerspruch betrifft auch gerade die technischen Einzelheiten, die das Berufungsgericht zu der Feststellung veranlasst haben, der Beklagten könne die Nichtaufnahme einer Serienproduktion von nach Vertragsschutzrechten gestalteten Nähmaschinen nicht angelastet werden. Ergeben Erkenntnisquellen einen entscheidungserheblichen Widerspruch, ist eine Überzeugungsbildung sachgerecht aber erst möglich, wenn die Widersprüche aufgeklärt sind. Für diese Sachaufklärung hat der Tatrichter zu sorgen (…). Diese aus § 286 ZPO folgende Pflicht besteht vor allem, wenn Sachverständige sich in streiterheblichen Punkten widersprechen (BGH NJW 1997, 1638; NJW 1994, 2419, 2420). Eigenes Wissen des Gerichts kann zwar auch dann eine Beweisaufnahme entbehrlich sein lassen. Eine überlegene Sachkunde, die das Berufungsgericht berechtigt hätte, sich ohne weitere Sachaufklärung über die vorliegenden gegenteiligen Stellungnahmen hinweg zu setzen, hätte aber in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils durch eine plausible und detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen technischen Streitpunkten belegt werden müssen (…)."
Dem Berufungsgericht standen hierzu die ergänzende Stellungnahme des bisherigen gerichtlichen Sachverständigen zu den gegenteiligen Privatgutachten oder die Einholung eines weiteren Gutachtens zu Gebote (§§ 422 III, 412 I ZPO). Von einer dieser Möglichkeiten hätte das Berufungsgericht mithin Gebrauch machen müssen (BGH NJW 1997, 1638; NJW-RR 1993, 1022 m.w.N.; NJW 1992, 1459 m.w.N.), zumal die Klägerseite entsprechende Anträge gestellt hatte. Diese Notwendigkeit entfiel nicht deshalb, weil lediglich ein Privatgutachten zu berücksichtigen war. Bei jeder widersprüchlichen Begutachtung kann Anlaß zu Zweifeln bestehen, ob eine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung gegeben ist, weshalb es bezüglich der Aufklärungspflicht des Tatrichters regelmäßig keinen Unterschied macht, ob Widersprüche innerhalb der Begutachtung durch einen Sachverständigen, zwischen mehreren gerichtlichen Sachverständigen oder zu einem von einer Partei vorgelegten Gutachten nachzugehen ist (BGH NJW 1991, 749; NJW 1996, 1597; NJW-RR 1994, 219).“[45]
Diese Ausführungen zeigen, dass die Bedeutung eines Privatgutachtens nicht unterschätzt werden darf. Gerade durch ein Privatgutachten kann das Verfahren sozusagen wieder offen gestaltet werden. Es zeigt somit deutlich, dass die vielfach in Schriftsätzen zu lesende, abwertende Qualifizierung, das Privatgutachten der Gegenseite stelle nur substantiierten Parteivortrag dar, bestenfalls die halbe Wahrheit darstellt.
Rz. 28
Bei widersprechenden Gutachten macht es sich das Gericht auch häufig zu einfach, wenn es ausführt, keiner der Sachverständigen habe überzeugt und daraufhin eine non-liquet Entscheidung trifft. Vielmehr muss das Gericht im Urteil erkennen lassen, dass ...
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