Rz. 761

Muster 11.46: Antrag auf Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens nach § 441 ZPO

 

Muster 11.46: Antrag auf Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens nach § 441 ZPO

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des

Klägers
Beklagten

beantragt,

 
  die Behauptung, dass die Urkunde _________________________ und der darunter befindliche Namenszug von dem _________________________ stammen, durch ein einzuholendes schriftvergleichendes Gutachten nach § 441 ZPO zu klären.

Zugleich wird beantragt,

 
  dem _________________________ gem. § 441 Abs. 3 ZPO aufzugeben, zur Vergleichung geeignete Schriftstücke binnen einer zu bestimmenden Frist vorzulegen.

Hilfsweise,

 
  dem _________________________ aufzugeben, vor dem erkennenden Gericht eine erforderliche Zahl von Schriftproben herzustellen.

Zur Begründung wird vorgetragen:

Der _________________________ behauptet nun erstmals, dass es sich bei der zu Beweiszwecken vorgelegten Urkunde _________________________ vom _________________________ um eine Fälschung handele. Der Beweisführer bestreitet dies nachdrücklich.

Die Echtheit der Urkunde ergibt sich schon daraus, dass _________________________

Ungeachtet dessen ist für den Fall, dass der _________________________ seine Behauptung, die vorgelegte Urkunde sei nicht echt, aufrechterhält, der Beweis der Echtheit durch ein schriftvergleichendes Gutachten nach § 411 Abs. 1 ZPO zu führen, was hiermit beantragt wird.

Der Beweisgegner verfügt mit den Anlagen _________________________ über zur Vergleichung geeignete Schriftstücke, die dem zu beauftragenden Sachverständigen im Original zur Begutachtung zur Verfügung gestellt werden können.
Der Beweisgegner verfügt nicht über zur Vergleichung geeignete Schriftstücke des Beweisgegners, sodass weiter beantragt wird, dem _________________________ nach § 441 Abs. 3 ZPO aufzugeben, entsprechende Schriftstücke im Original vorzulegen.
Soweit der Beweisgegner über keine geeigneten Schriftstücke verfügt, möge dieser entsprechende Schriftproben vor dem erkennenden Gericht – ggf. im Beisein des Sachverständigen – fertigen.

Um antragsgemäße Entscheidung wird gebeten.

Rechtsanwalt

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