Rz. 761
Muster 11.46: Antrag auf Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens nach § 441 ZPO
Muster 11.46: Antrag auf Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens nach § 441 ZPO
An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
wird namens und in Vollmacht des
□ | Klägers |
□ | Beklagten |
beantragt,
die Behauptung, dass die Urkunde _________________________ und der darunter befindliche Namenszug von dem _________________________ stammen, durch ein einzuholendes schriftvergleichendes Gutachten nach § 441 ZPO zu klären. |
Zugleich wird beantragt,
dem _________________________ gem. § 441 Abs. 3 ZPO aufzugeben, zur Vergleichung geeignete Schriftstücke binnen einer zu bestimmenden Frist vorzulegen. |
Hilfsweise,
dem _________________________ aufzugeben, vor dem erkennenden Gericht eine erforderliche Zahl von Schriftproben herzustellen. |
Zur Begründung wird vorgetragen:
Der _________________________ behauptet nun erstmals, dass es sich bei der zu Beweiszwecken vorgelegten Urkunde _________________________ vom _________________________ um eine Fälschung handele. Der Beweisführer bestreitet dies nachdrücklich.
Die Echtheit der Urkunde ergibt sich schon daraus, dass _________________________
Ungeachtet dessen ist für den Fall, dass der _________________________ seine Behauptung, die vorgelegte Urkunde sei nicht echt, aufrechterhält, der Beweis der Echtheit durch ein schriftvergleichendes Gutachten nach § 411 Abs. 1 ZPO zu führen, was hiermit beantragt wird.
□ | Der Beweisgegner verfügt mit den Anlagen _________________________ über zur Vergleichung geeignete Schriftstücke, die dem zu beauftragenden Sachverständigen im Original zur Begutachtung zur Verfügung gestellt werden können. |
□ | Der Beweisgegner verfügt nicht über zur Vergleichung geeignete Schriftstücke des Beweisgegners, sodass weiter beantragt wird, dem _________________________ nach § 441 Abs. 3 ZPO aufzugeben, entsprechende Schriftstücke im Original vorzulegen. |
□ | Soweit der Beweisgegner über keine geeigneten Schriftstücke verfügt, möge dieser entsprechende Schriftproben vor dem erkennenden Gericht – ggf. im Beisein des Sachverständigen – fertigen. |
Um antragsgemäße Entscheidung wird gebeten.
Rechtsanwalt
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen