Rz. 759
Muster 11.44: Antrag zur Vorlegung einer Urkunde durch einen Dritten
Muster 11.44: Antrag zur Vorlegung einer Urkunde durch einen Dritten
An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
wird namens und in Vollmacht des
□ | Klägers |
□ | Beklagten |
beantragt,
anzuordnen, dass Herr Dr. _________________________ die in seinem Besitz befindlichen Krankenunterlagen über den Kläger im Original zu den Gerichtsakten reicht. |
Zur Begründung wird vorgetragen:
Der Kläger wurde durch Herrn Dr. _________________________ in der Zeit vom _________________________ bis zum _________________________ ärztlich behandelt.
Die ärztliche Behandlung wurde mit der Liquidation vom _________________________ mit einem Gesamtbetrag in Höhe von _________________________ in Rechnung gestellt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Erstattung der Arztkosten. Diese bestreitet die Berechtigung der in der Rechnung gesetzten Kosten dem Grunde und der Höhe nach.
Zum Nachweis der Berechtigung der ärztlichen Liquidation ist der Kläger darauf angewiesen, die Krankenunterlagen vorzulegen, damit hieraus erkennbar wird, dass die in Rechnung gestellten Behandlungen tatsächlich stattgefunden haben und aufgrund der jeweils vorgenommenen Diagnosen auch zutreffend abgerechnet worden sind.
Dr. _________________________ verweigert als Dritter die Herausgabe der Krankenunterlagen, weil
□ | es sich hierbei nicht um Urkunden im Sinne von § 142 ZPO handele |
□ | ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 383, 384 ZPO zustehe, und eine ordnungsgemäße Entbindung von der Schweigepflicht nicht vorliege |
□ | ihm die Vorlage der Unterlagen nicht zumutbar sei. |
□ | _________________________ |
Dr. _________________________ ist nicht berechtigt, aus dem vorbezeichneten Grund die Herausgabe der Krankenunterlagen zu verweigern, weil _________________________
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine Verpflichtung zur Herausgabe der Krankenunterlagen nach §§ 428, 142 ZPO besteht.
Nur rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 142 ZPO in der durch die ZPO-Reform begründeten Fassung nicht bestehen (LG Saarbrücken VersR 2003, 234).
Es wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten.
Rechtsanwalt
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