Rz. 759

Muster 11.44: Antrag zur Vorlegung einer Urkunde durch einen Dritten

 

Muster 11.44: Antrag zur Vorlegung einer Urkunde durch einen Dritten

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des

Klägers
Beklagten

beantragt,

 
  anzuordnen, dass Herr Dr. _________________________ die in seinem Besitz befindlichen Krankenunterlagen über den Kläger im Original zu den Gerichtsakten reicht.

Zur Begründung wird vorgetragen:

Der Kläger wurde durch Herrn Dr. _________________________ in der Zeit vom _________________________ bis zum _________________________ ärztlich behandelt.

Die ärztliche Behandlung wurde mit der Liquidation vom _________________________ mit einem Gesamtbetrag in Höhe von _________________________ in Rechnung gestellt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Erstattung der Arztkosten. Diese bestreitet die Berechtigung der in der Rechnung gesetzten Kosten dem Grunde und der Höhe nach.

Zum Nachweis der Berechtigung der ärztlichen Liquidation ist der Kläger darauf angewiesen, die Krankenunterlagen vorzulegen, damit hieraus erkennbar wird, dass die in Rechnung gestellten Behandlungen tatsächlich stattgefunden haben und aufgrund der jeweils vorgenommenen Diagnosen auch zutreffend abgerechnet worden sind.

Dr. _________________________ verweigert als Dritter die Herausgabe der Krankenunterlagen, weil

es sich hierbei nicht um Urkunden im Sinne von § 142 ZPO handele
ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 383, 384 ZPO zustehe, und eine ordnungsgemäße Entbindung von der Schweigepflicht nicht vorliege
ihm die Vorlage der Unterlagen nicht zumutbar sei.
_________________________

Dr. _________________________ ist nicht berechtigt, aus dem vorbezeichneten Grund die Herausgabe der Krankenunterlagen zu verweigern, weil _________________________

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine Verpflichtung zur Herausgabe der Krankenunterlagen nach §§ 428, 142 ZPO besteht.

Nur rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 142 ZPO in der durch die ZPO-Reform begründeten Fassung nicht bestehen (LG Saarbrücken VersR 2003, 234).

Es wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten.

Rechtsanwalt

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