Rz. 772
Muster 11.57: Antrag auf Vernehmung des Beweisführers als Partei
Muster 11.57: Antrag auf Vernehmung des Beweisführers als Partei
An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
wird namens und in Vollmacht des
□ | Klägers |
□ | Beklagten |
beantragt, den
□ | Kläger | |
□ | Beklagten | |
als Partei zu der Behauptung zu vernehmen, dass _________________________ |
Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:
Entgegen der Behauptung des _________________________ wurde zwischen den Parteien am _________________________ vereinbart, dass _________________________
Soweit der leitende Angestellte
□ | Klägers |
□ | Beklagten |
anderes vorgetragen hat, entspricht dies nicht den Tatsachen.
Allein die Tatsache, dass die nicht beweisbelastete Partei als juristische Person durch einen Angestellten vertreten wurde, darf ihr nicht dergestalt zum Vorteil gereichen, dass eine Beweisführung im Übrigen gänzlich versagt bleibt. Insoweit wird die gegnerische Partei aufgefordert, der Vernehmung des Beweisführers als Partei nach § 447 ZPO zuzustimmen.
Für den Fall, dass die gegnerische Partei die Zustimmung verweigert, wird beantragt,
den Beweisführer gem. § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen; |
hilfsweise,
den Beweisführer nach § 141 ZPO anzuhören. |
Bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass die prozessuale Waffengleichheit verlangt, jeder Partei die Möglichkeit einzuräumen, ihre Darlegungen vor Gericht so zu präsentieren, dass ihr kein substanzieller Nachteil im Verhältnis zum Prozessgegner entsteht (NJW 1995, 1413). Hieraus wird zu Recht abgeleitet, dass das Gericht in Konstellationen wie der vorliegenden, wo eine juristische Person durch einen Angestellten vertreten wurde und im Übrigen nur die Partei an den maßgeblichen Gesprächen teilgenommen hat, diese Partei entweder nach § 448 ZPO als Partei zu vernehmen oder aber jedenfalls nach § 141 ZPO anzuhören ist (BGH NJW 1999, 363; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.1.2016 – 2 Sa 216/15 –, juris).
Es wird gebeten, wie beantragt zu verfahren.
Rechtsanwalt
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