Rz. 439

Das Gericht hat gem. § 411 Abs. 1 ZPO dem Sachverständigen mit der Anordnung der Beweisaufnahme für die schriftliche Begutachtung eine Frist zu setzen.

 

Rz. 440

Die Frist muss durch den Bevollmächtigten notiert werden und angemessene Zeit nach dem Fristablauf in einer Sachstandsanfrage münden.[249]

 

Rz. 441

Kommt der Sachverständige nicht in angemessener Zeit oder einer seitens des Gerichts gesetzten Frist dem Auftrag zur Gutachtenerstellung nach, so kann das Gericht dem Sachverständigen nach § 411 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen aber auch auf Anregung einer Partei[250] eine Nachfrist setzen.

 

Rz. 442

Versäumt der Sachverständige auch die für die Erstattung des Gutachtens gesetzte Nachfrist, so kann das Gericht gegen ihn nach § 411 Abs. 2 S. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn dies zuvor bei der Nachfristsetzung angedroht wurde.[251] Dies wird das Gericht regelmäßig erst auf Veranlassung einer Partei unternehmen.[252]

 

Rz. 443

Wird das Gutachten auch auf Festsetzung des Ordnungsgeldes hin nicht erstattet, so kann ein solches jeweils nach einer erneuten Fristsetzung nach § 411 Abs. 2 S. 3 ZPO nochmals festgesetzt werden.[253]

 

Rz. 444

 

Hinweis

Die Festsetzung eines dritten Ordnungsgeldes gegen den Sachverständigen ist nach der Regelung der §§ 409 Abs. 1 S. 3, 411 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht zulässig (§ 411 Abs. 2 S. 3 ZPO: "noch einmal"). Auch der strafähnliche Charakter des Ordnungsgeldes als Sanktion für den Verstoß des Sachverständigen gegen eine prozessuale Ordnungsvorschrift spricht für eine einschränkende Auslegung (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB).[254]

 

Rz. 445

Nach der zweiten Festsetzung des Ordnungsgeldes wird das Gericht dem bisher beauftragten Gutachter entschädigungslos (§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 JVEG) den Auftrag des Gutachtens durch Änderung des Beweisbeschlusses nach § 360 ZPO zu entziehen und einen neuen Gutachter zu beauftragen haben.[255] Da sich der neue Gutachter wieder einarbeiten, insbesondere selbst einen Ortstermin oder ein Explorationsgespräch durchführen muss, bringt dies Zeitverzögerungen mit sich. Zudem gibt es Fachgebiete, bei denen die Anzahl der Sachverständigen gering ist.

 

Rz. 446

Der Sachverständige kann gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO einlegen.[256] Zum Teil[257] wird sogar schon angenommen, dass der Sachverständige sich gegen die Nachfristsetzung unter Androhung eines Ordnungsgeldes mit der sofortigen Beschwerde zur Wehr setzen kann.

 

Rz. 447

Der Sachverständige kann dabei geltend machen, dass

er zur Erstattung des Gutachtens nicht verpflichtet ist;
eine ordnungsgemäße Fristsetzung oder Nachfristsetzung nicht vorliegt;
er die bisher unterbliebene Erstellung und Vorlage des Gutachtens nicht zu vertreten hat.
 

Rz. 448

 

Hinweis

Eine weitere Pflicht des Sachverständigen liegt darin, dass er gem. § 407a Abs. 1 ZPO zu prüfen und anzuzeigen hat, ob er die von dem Gericht gesetzte Frist einzuhalten imstande ist.

[249] Muster einer Sachstandsanfrage unter Rdn 746.
[250] Muster eines Antrages auf Nachfristsetzung für die Gutachtenerstattung unter Rdn 748.
[251] Muster eines Antrages auf Setzung einer Nachfrist zur Erstattung des Gutachtens unter gleichzeitiger Anordnung von Ordnungsmitteln unter Rdn 748.
[252] Muster eines Antrages auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Sachverständigen unter Rdn 749.
[253] OLGR Schleswig 2002, 382.
[254] Thüringer Landessozialgericht, Beschl. v. 18.4.2008 – L 6 B 34/07 R –, zitiert nach juris; OLG Dresden MDR 2002, 1088; OLGR Koblenz 2001, 369; OLGR Braunschweig 1999, 248.
[255] Muster eines Antrages auf Entbindung des bisherigen und Beauftragung eines neuen Gutachters unter Rdn 751.
[256] Muster einer sofortigen Beschwerde des Sachverständigen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 409 Abs. 2 ZPO unter Rdn 750.
[257] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.8.1995 – 11 W 183/94; OLGR Köln 2001, 353; BFH, Beschl. v. 26.2.2010 – IV B 6/10 –, juris.

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