Rz. 286

Dem Zeugen können dann Zeugnisverweigerungsrechte nach den §§ 383 ff. ZPO zur Seite stehen, die ihn berechtigen, die Aussage zu verweigern.

 

Rz. 287

In Betracht kommen zunächst die persönlichen Zeugnisverweigerungsrechte nach § 383 ZPO. Danach ist zur Verweigerung des Zeugnisses der Verlobte einer Partei und der – auch getrenntlebende oder geschiedene – Ehegatte oder Lebenspartner berechtigt.

 

Rz. 288

Darüber hinaus ist zur Zeugnisverweigerung derjenige Zeuge nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berechtigt, der mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war.

 

Rz. 289

Wann ein Zeuge mit einer Partei verwandt ist, ergibt sich aus § 1589 BGB. Danach sind Personen, deren eine von der anderen abstammt in gerader Linie verwandt.

 

Rz. 290

Deshalb sind zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berechtigt:

die Eltern einer Partei,
die Großeltern einer Partei,
die Urgroßeltern einer Partei,
die Kinder einer Partei,
die Enkel einer Partei,
die Urenkel einer Partei.
 

Rz. 291

In gleicher Weise vermittelt die in § 1590 BGB geregelte Schwägerschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht. Danach sind die Verwandten eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Somit sind die Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel und Urenkel des Ehegatten der Partei ebenfalls zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.

 

Rz. 292

Soweit der Zeuge mit einer der Parteien nicht in gerader Linie verwandt ist, aber die Partei und der Zeuge von derselben dritten Person abstammen und damit in der Seitenlinie verwandt sind, ist das Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der Verwandtschaft bis zum dritten Grade und hinsichtlich der Schwägerschaft bis zum zweiten Grade beschränkt.

 

Rz. 293

Danach steht dem Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn eine der Parteien

der Bruder oder die Schwester,
der Halbbruder oder die Halbschwester,
der Neffe oder die Nichte,
der Onkel oder die Tante

des Zeugen ist.

 

Rz. 294

Hinsichtlich der Schwägerschaft beschränkt sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf die voll oder halbbürtigen Geschwister oder die Ehegatten seiner Geschwister.

 

Rz. 295

Nichteheliche Kinder sind im Verhältnis zu ihrem Vater genauso verwandt wie eheliche Kinder, sodass sich insoweit bezüglich des Zeugnisverweigerungsrechtes kein Unterschied ergibt.

 

Rz. 296

Die Adoption eines minderjährigen Kindes begründet nach § 1754 Abs. 1 BGB ein Verwandtschaftsverhältnis, sodass auch insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.

 

Rz. 297

Demgegenüber wird zu dem Pflegekind kein Verwandtschaftsverhältnis begründet, sodass dem Pflegekind auch kein Zeugnisverweigerungsrecht bzgl. der Pflegeeltern zusteht.

 

Rz. 298

Zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes ist es ausreichend, wenn der Zeuge darlegt und auf Anforderung des Gerichts glaubhaft macht, dass er in dem vorgeschriebenen Sinne mit einer der Parteien verwandt oder verschwägert ist. Weitere Gründe für sein Zeugnisverweigerungsrecht muss er nicht angeben.

 

Rz. 299

 

Hinweis

Das Gericht ist nicht berechtigt, den Zeugen nach den Gründen für sein Zeugnisverweigerungsrecht zu befragen.[182] Der Bevollmächtigte der von der Zeugnisverweigerung aufgrund der Beweislastverteilung begünstigten Partei kann das Gericht hierauf hinweisen.

 

Rz. 300

§ 385 Abs. 1 ZPO schränkt das Zeugnisverweigerungsrecht in bestimmten Fällen wieder ein, insbesondere wenn

der Zeuge als Zeuge eines Rechtsgeschäftes ausdrücklich beigezogen wurde,
er über Geburten, die Vermählung oder Sterbefälle von Familienmitgliedern Wahrnehmungen wiedergeben soll,
er Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen, bekunden soll,
er über streitige Rechtsverhältnisse Auskunft geben soll, hinsichtlich deren er selbst Handlungen als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen hat.
 

Rz. 301

Über den Schutz der familiären Verhältnisse hinaus gewährt der Gesetzgeber auch solchen Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 4–6 ZPO, denen die Partei unter dem Siegel der Verschwiegenheit Tatsachen mitgeteilt hat. Das Zeugnisverweigerungsrecht betrifft

nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Geistliche in Ausübung der Seelsorge,

nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Mitarbeiter der Presse und des Rundfunks,

 

Hinweis

Das Zeugnisverweigerungsrecht steht nur Mitarbeitern des Rundfunks einschließlich das Fernsehens oder periodischer Druckwerke zu. Zu den periodischen Druckwerken zählen Zeitungen, Zeitschriften und Magazine, nicht jedoch Bücher. Dabei ist nur der redaktionelle Teil des periodischen Druckwerkes oder der Rundfunk- oder Fernsehsendung erfasst, nicht jedoch der Bereich der Anzeigen und Werbung.[183]

nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO Personen, die kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes der Schweigepflicht unterliegen,

 

Hinweis

Der Kreis der der Schweigepflicht unterliegenden Personen kann § 203 Abs. 1 und 2 StGB entnommen werden. Danach steht ein Zeugnisverweigerung...

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