Rz. 505

Öffentliche Urkunden, die über eine von der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, begründen nach § 415 ZPO vollen Beweis für den beurkundeten Vorgang.

 

Rz. 506

Zu diesen Urkunden gehören insbesondere:

gerichtliche Verhandlungs- und Beweisaufnahmeprotokolle,
notarielle Urkunden über die Abgabe von Willenserklärungen,
Wechselproteste,
die Beurkundung einer Geburt, einer Eheschließung oder eines Sterbefalls,
der Erbschein,
der Grundschuld- oder Hypothekenbrief,
die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners nach §§ 807, 883 Abs. 2 ZPO,
der Kfz-Brief und die Kfz-Zulassung.

Urkunden i.S.d. § 415 ZPO begründen damit nicht nur den Beweis dafür, dass die beurkundete Erklärung von dem Unterzeichner abgegeben wurde, sondern auch dafür, dass der Vorgang sich so abgespielt hat, wie er in der Urkunde dokumentiert ist.

 

Rz. 507

 

Beispiel

Ist in einer notariellen Urkunde vermerkt, dass die Urkunde am 27.6.2003 vor dem Notar in Koblenz unter Anwesenheit der Vertragsparteien A, B, C und D abgeschlossen wurde, so wird mit der Urkunde nicht nur bewiesen, dass der Notar eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, sondern auch, dass die Urkunde an dem genannten Tag am genannten Ort im Beisein der genannten Personen errichtet wurde.

 

Rz. 508

§ 415 Abs. 2 ZPO lässt allerdings den Beweis zu, dass der Vorgang unrichtig beurkundet wurde.

 

Rz. 509

 

Hinweis

Hierzu ist allerdings die Spezialvorschrift des § 165 ZPO zu beachten, wonach die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll der mündlichen Verhandlung bewiesen werden kann. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt der Urkunde ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Es empfiehlt sich, die Protokollabschrift genau zu lesen, um auf eine etwaig erforderliche Berichtigung gem. § 164 ZPO zeitnah hinwirken zu können.

 

Rz. 510

Nach § 417 ZPO erbringt eine öffentliche Urkunde über eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung vollen Beweis für ihren Inhalt, d.h. es ist mit dieser Urkunde nachgewiesen, dass eine entsprechende Anordnung, Verfügung oder Entscheidung ergangen ist. Dies gilt nach dem BGH durchaus auch für ausländische öffentliche Urkunden. Die beglaubigte Abschrift einer französischen Akte erbringt so regelmäßig den vollen Beweis für die Abgabe der darin beurkundeten Erklärungen.[319]

 

Rz. 511

Die größte praktische Bedeutung haben öffentliche Urkunden im Sinne von § 418 ZPO. Danach erbringen öffentliche Urkunden, die nicht einen behördlichen Vorgang betreffen, sondern Tatsachen bezeugen, vollen Beweis für die in der Urkunde bezeugten Tatsachen.

 

Rz. 512

Voraussetzung ist allerdings, nach § 418 Abs. 3 ZPO, dass die in der Urkunde bezeugte Tatsache auf einer eigenen Wahrnehmung der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person beruht. Als Beispiele für § 418 ZPO kommen in Betracht:

die Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO;

 

Hinweis

Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO erstreckt sich allerdings nicht darauf, dass unter der gegebenen Zustellungsanschrift eine Wohnung des Adressaten existiert. Die bloße Indizwirkung der Zustellungsurkunde, dass der Adressat unter der Zustellanschrift auch tatsächlich wohnhaft ist, kann durch eine plausible und schlüssige Darstellung der tatsächlichen Wohnverhältnisse durch den Adressaten erschüttert und entkräftet werden.[320]

der Stempel des Gerichts über den Zeitpunkt des Eingangs eines Schriftstückes;
das Protokoll des Gerichtsvollziehers über die Vornahme von Vollstreckungshandlungen gem. § 762 ZPO.
 

Rz. 513

Die Beweiswirkung von Privaturkunden richtet sich nach § 416 ZPO. Danach begründen Privaturkunden, sofern sie unterschrieben oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind.[321] Privaturkunden spielen insbesondere bei der gewillkürten Erbfolge eine große Rolle.

 

Rz. 514

 

Beispiel

Wenn in einer Privaturkunde Erstellungsort und -zeit angegeben sind, so wird mit der Urkunde im Gegensatz zu der öffentlichen Urkunde nur bewiesen, dass der Unterzeichner der Urkunde erklärt hat, er habe die Urkunde an dem angegebenen Ort und zur angegebenen Zeit errichtet. Ob dies tatsächlich zutrifft, wird dagegen nicht bezeugt.

 

Rz. 515

Gegen den Inhalt einer Privaturkunde kann jederzeit der Gegenbeweis mit Urkunden oder anderen Beweismitteln angetreten werden. Im Beispiel etwa mit der Benennung eines Zeugen, der bekunden kann, dass der Aussteller der Privaturkunde sich zum Zeitpunkt der vermeintlichen Errichtung der Urkunde nicht in K., sondern in H. aufgehalten hat.

 

Rz. 516

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang § 419 ZPO. Sofern die Urkunde Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen und sonstige äußere Mängel hat, die geeignet sind, die Beweiskraft der Urkunde ganz oder teilweise aufzuheben und zu mindern, muss das Gericht über den Beweiswert der Urkunde nach freier Überzeugung entscheiden.[322]

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