Rz. 114

Als Zeuge kommt nur diejenige Person in Betracht, die nicht Partei des Rechtsstreites ist und nicht als Partei vernommen werden kann.[49]

 

Rz. 115

 

Beispiel

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht selbst Partei. Da die GmbH selbst als Partei jedoch nur durch ihre Organe, d.h. den Geschäftsführer, handeln kann, tritt dieser an die Stelle der Partei und wird als Partei vernommen. Damit scheidet der Geschäftsführer bei einer GmbH als Zeuge aus.

 

Rz. 116

 

Hinweis

Die Formulierung, dass Zeuge sein kann, wer nicht zur Parteivernehmung zugelassen wird, ist weiter. So sind Minderjährige nicht zur Parteivernehmung zugelassen und können nach dieser heute vorherrschenden Ansicht als Zeuge vernommen werden, auch wenn sie Partei des Rechtsstreites, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, sind.[50]

 

Rz. 117

 

(Check-)Liste der nicht als Zeuge in Betracht kommenden Personen

der Geschäftsführer einer GmbH
der persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
der Vorstand eines Vereins, der zur gerichtlichen Vertretung ermächtigt ist
der gesetzliche Vertreter der Aktiengesellschaft
der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen
der Streitgenosse, soweit die Beweisfrage ihn selbst betrifft[51]
 

Rz. 118

In der Praxis bedeutsam ist, dass auch ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Zeuge vernommen werden kann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Partei ist. Der Vernehmung als Zeuge steht nicht der Umstand entgegen, dass er nach § 27 Abs. 3 S. 2 WEG zur Vertretung der Gemeinschaft berechtigt ist. Zwar können die gesetzlichen Vertreter einer parteifähigen juristischen Person oder Personenmehrheit nicht als Zeuge vernommen werden.[52] Eine gesetzliche Befugnis zur Vertretung einer rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft steht den Wohnungseigentümern nach § 27 Abs. 3 S. 2 WEG aber schon nur gemeinsam mit den übrigen Wohnungseigentümern und nur unter der weiteren Voraussetzung zu, dass ein Verwalter fehlt oder dieser zur Vertretung nicht berechtigt ist. Wird also die WEG durch ihren Verwalter vertreten, kommt dem einzelnen Wohnungseigentümer eine gesetzliche Vertretungsbefugnis nicht zu. Der Grundsatz, wonach der gesetzliche Vertreter einer Partei nicht als Zeuge vernommen werden darf, ist folglich durch die Vernehmung des Miteigentümers als Zeuge nicht verletzt.[53]

 

Rz. 119

Entscheidend für die Frage, ob jemand als Partei oder als Zeuge zu vernehmen ist, ist der Zeitpunkt der Vernehmung.[54]

 

Rz. 120

 

Tipp

Der Rechtsanwalt muss insoweit auch nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses darauf achten, ob sich durch entsprechende Statusänderungen auch Änderungen in der Einordnung als Zeuge oder Partei ergeben oder jedenfalls herstellen lassen, etwa durch ein ergangenes Teilurteil, ein Anerkenntnisurteil oder eine teilweise Klagerücknahme. Auch kann die Zeugenstellung durch die Abtretung des Anspruches oder die Abberufung als Geschäftsführer erreicht werden.

 

Rz. 121

 

Beispiel

Werden Ansprüche durch oder gegen eine GmbH in Familienbesitz geltend gemacht, so lohnt es sich häufig, kurz vor der Beweisaufnahme einen aktuellen Handelsregisterauszug anzufordern,[55] um nun nachzuweisen, dass ein als Zeuge benanntes Familienmitglied zwischenzeitlich (auch) Geschäftsführer geworden ist und damit als Zeuge nicht mehr vernommen werden kann. In gleicher Weise kann dadurch, dass die Stellung als Gesellschafter aufgegeben wird, die entsprechende Person als Zeuge vernommen werden.

 

Rz. 122

In der Praxis zeigen sich immer wieder verschiedene Problembereiche in der Abgrenzung, ob jemand als Zeuge oder als Partei zu vernehmen ist:

Der Zedent ist grundsätzlich Zeuge im Prozess des Rechtsnachfolgers, da er selbst nicht mehr Rechtsinhaber und damit nicht Partei des Rechtsstreites ist.

 

Hinweis

Umstritten ist, wie zu verfahren ist, wenn die Zession nur deshalb durchgeführt wurde, um den Zedenten als Zeugen zu gewinnen.

Nach einer Auffassung[56] soll in diesem Falle schon die Zeugenstellung des Zedenten entfallen. Nach anderer Auffassung bleibt der Zedent Zeuge, da er nicht Prozesspartei ist. Allerdings sind die Umstände der Abtretung im Rahmen der Beweiswürdigung des Gerichts maßgeblich zu berücksichtigen.[57] Der letzten Auffassung ist der Vorzug zu geben. Sie ermöglicht in der Praxis sachgerechte Ergebnisse.

Liegt ein Fall der gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft vor, so ist der materielle Rechtsinhaber solange Zeuge, wie er nicht formell Partei des Rechtsstreites ist.

 

Hinweis

Klagt einer von mehreren Miterben eine Nachlassforderung mit der Maßgabe ein, dass die Forderung an alle Miterben als Gesamtgläubiger auszugleichen ist, so können die nicht als Partei am Prozess beteiligten Miterben als Zeugen vernommen werden.[58] Auf diese Weise kann das Prozessgeschehen also ebenfalls beeinflusst werden.

 

Tipp

Liegt ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft vor, sind allerdings deren Voraussetzungen streng zu prüfen. So reicht allein...

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