Rz. 42

Immer wieder verkannt wird, dass der Bevollmächtigte die Beweissituation seines Mandanten durch die außergerichtliche oder auch gerichtliche Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten oder aber auch gegenüber dem potenziellen Gegner verbessern kann.

 

Rz. 43

Die Pflicht zur Auskunftserteilung kann sich aus unterschiedlichen Quellen ergeben, z.B.

aufgrund gesetzlicher Regelungen,

aufgrund konkreter vertraglicher Regelungen,

 

Tipp

Ist der Bevollmächtigte auch in der vertraglichen Beratung tätig, sollte er hier bereits darauf achten, welche möglichen Anspruchskonstellationen sich für seinen Mandanten bei der vertraglichen Abwicklung ergeben können. Im Hinblick hierauf sollte er Auskunftsansprüche zu den den Anspruch begründenden Tatsachen in die vertraglichen Regelungen aufnehmen. Dies gibt dem Bevollmächtigten bei der späteren Auseinandersetzung die Möglichkeit, entweder außergerichtliche Auskunftsansprüche geltend zu machen oder aber unmittelbar gerichtlich im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) vorzugehen.

aufgrund von Nebenpflichten aus einem Vertragsverhältnis.
 

Rz. 44

Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Auskunftspflicht auch die Verpflichtung umfasst, Urkunden, Augenscheinsobjekte oder sonstige Unterlagen herauszugeben.

 

Rz. 45

 

Beispiel

So ist der Auftragnehmer nach § 666 BGB zunächst verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Auskünfte über den Stand des Geschäftes zu erteilen und nach Ausführung des Auftrages Rechenschaft hierüber abzulegen. Dabei umfasst die Rechenschaftspflicht nach § 667 BGB die Verpflichtung, alles, was der Beauftragte in Ausführung des Auftrages erhalten oder erlangt hat, an den Auftraggeber herauszugeben (d.h. auch Urkunden).

 

Rz. 46

 

Beispiel

Nach § 87 HGB hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen wurden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Nach § 87c HGB hat der Unternehmer über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen, wenn der Abrechnungszeitraum vertraglich nicht auf einen Zeitraum von bis zu drei Monaten erstreckt wurde. Nach § 87c Abs. 2 HGB hat der Handelsvertreter nunmehr neben der Abrechnung einen Anspruch auf einen Buchauszug über alle Geschäfte, für die ihm nach § 87 HGB eine Provision zusteht.

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