Rz. 22

Ein Sozialplan dient dazu, dem Arbeitnehmer die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder doch zu mildern, die ihm infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen werden.[23] Dabei haben die Betriebspartner gem. § 75 Abs. 1 BetrVG darauf zu achten, dass die Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass der Gleichheitsgrundsatz gewahrt bleibt.

 

Rz. 23

Im Rahmen eines Sozialplans kann sich die Sozialplanabfindung stichtagsbezogen nach dem (letzten) Teilzeitgehalt richten.[24] Der Sozialplan soll nach seiner gesetzlichen Definition den von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmern eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis gewähren. Deshalb ist es sachgerecht, wenn sich die Berechnung der Abfindung nach dem Stand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung richtet.[25] Insbesondere soll durch die Sozialplanabfindung nicht rückwirkend vorher geleistete Arbeit vergütet werden. Zulässig ist indes auch, dass in Fällen, in denen sich die individuelle Arbeitszeit in der näheren Vergangenheit wesentlich geändert hat, nicht das letzte Entgelt, sondern eine die gesamte Betriebszugehörigkeit einbeziehende Durchschnittsberechnung maßgeblich ist.[26]

[23] BAG v. 11.8.1993 – 10 AZR 558/92, AP Nr. 71 zu § 112 BetrVG 1972, BAG v. 31.7.1996 – 10 AZR 45/96, AP Nr. 103 zu § 112 BetrVG 1972.
[25] BAG v. 28.10.1992 – 10 AZR 129/92, AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972.

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