Rz. 13

Eine Vielzahl von verkehrswirtschaftlichen, arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen regeln nicht in erster Linie die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Sie sind geschaffen zur Regelung wirtschafts-, arbeits- und sozialpolitischer Probleme. Soweit hier die Verwaltungsbehörde im verkehrsrechtlichen Sinne tätig wird, fällt die Interessenwahrnehmung nicht unter die Versicherungsdeckung. Betroffen sind hier insbesondere

Ausländerpflichtversicherungsgesetz
Fahrlehrergesetz
Pflichtversicherungsgesetz
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
Personenbeförderungsgesetz
Güterkraftverkehrsgesetz
Bundesfernstraßengesetz
Fahrpersonal-Verordnung
Gefahrgut-Verordnung.
 

Rz. 14

Ob im Einzelfall bei den vorgenannten Rechtsmaterien Rechtsschutzdeckung im verkehrsrechtlichen Verwaltungs-Rechtsschutz in Betracht kommt, muss wiederum anhand der Definition der verkehrsrechtlichen Angelegenheit geprüft werden, und zwar dahin gehend, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der der Sicherheit und Ordnung bei der Teilnahme am Straßenverkehr dient.

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