Rz. 39

Der Textvorschlag zu § 20 des Entwurfs betrifft die Eventualität, dass ein etwaiger Verkaufsprospekt Angaben enthält, die fehlerhaft oder – weil vielleicht mehrdeutig oder unvollständig – irreführend sind. Stellen sich solche Informationen als wesentlich für die Erwerbsentscheidung des Käufers dar, so kann eine Prospekthaftung in Betracht kommen. Im Übrigen sind bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des Vertrags und einem Prospekt auch Ansprüche aus culpa in contrahendo denkbar. Soweit solche Ansprüche in Bauträgerverträgen pauschal ausgeschlossen werden sollen, wird dies an § 305c BGB scheitern. Deshalb ist dringlich zu empfehlen, Widersprüche zum oder Abweichungen vom Prospekt, die bekannt sind, weil sie beispielsweise auf zwischenzeitlich vorgenommenen Planungsänderungen beruhen, im Vertrag selber zu benennen und § 20 des Entwurfs insoweit zu ergänzen.

Im Übrigen stellen §§ 650u Abs. 1 S. 2, 650k Abs. 2 BGB ausdrücklich heraus, dass sämtliche vertragsbegleitende Umstände bei unklarer Baubeschreibung zur Auslegung heranzuziehen sind und Zweifel zu Lasten des Unternehmers gehen (§ 650k Abs. 2 BGB). Zwar hatte der BGH in anderem Zusammenhang entschieden, dass eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB führt;[69] ferner, dass eine Haftung für öffentliche Äußerungen, die zu einer Vereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB führen würden, bei Immobilienkaufverträgen ausgeschlossen werden kann.[70] Die Rechtsprechung wurde z.T. auf Bauträgerverträge übertragen.[71] Damit hat sich der Gesetzgeber der genannten Rechtsprechung des V. Zivilsenats des BGH ausdrücklich nicht angeschlossen.[72]

[69] BGH v. 6.11.2015 – V ZR 78/14, notar 2016, 266.
[71] OLG Köln v. 23.11.2016 – 11 U 173/15, BeckRS 2016, 124161.
[72] Esbjörnsson, notar 2019, 86, 89; Karczewski, IBR 2018, 145.

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