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Die Vollmacht zu § 16 wird von den Käufern gelegentlich als zu weitgehend empfunden, stellt sich aber in der Praxis nicht selten als wichtig heraus. Hier bedarf es dann einer mündlichen Erläuterung des beurkundenden Notars dahin, dass ohne diese dem Bauträger einzuräumende Möglichkeit die Durchführung des Bauvorhabens oftmals gefährdet würde, weil mindestens bei größeren Anlagen die andernfalls erforderliche Zustimmung vieler Erwerber selten oder gar nicht gewährleistet werden kann.

Das OLG München befasste sich 2016 mit der Reichweite von Vollmachten für Bauträger in Erwerbsverträgen.[64] Ein Bauträger wollte unter Berufung auf seine Vollmacht eine seiner Meinung nach nicht mehr benötigte Grunddienstbarkeit zugunsten des Vertragsobjekts und zu Lasten eines Nachbargrundstücks, welches dem Bauträger gehörte, löschen lassen. Das OLG München stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Löschungsbewilligung nicht mehr von der Vollmacht gedeckt sei. Denn diese erfasse lediglich die notwendigen Erklärungen zur Durchführung von Baumaßnahmen auf dem herrschenden Grundstück. Dem Wortlaut der Vollmacht zufolge berechtigte diese in den Einzelverträgen zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die zur Durchführung des Bauvorhabens im weitesten Sinne erforderlich sind.

[64] OLG München v. 14.3.2016 – I-3 Wx 4/16, RNotZ 2016, 312.

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