Rz. 36

Die in den §§ 14 und 15 geregelten Vollmachten entsprechen üblichen Vollmachten bei Grundstückskaufverträgen und enthalten keine Besonderheiten. Die schon erwähnte Einfügung von § 17 Abs. 2a BeurkG und die von einzelnen Notarkammern dazu bereits erlassenen Richtlinien müssen freilich zu dem Hinweis führen, dass eine Bevollmächtigung von Notariatsangestellten zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten nur ausnahmsweise zulässig ist, zumal diese Mitarbeiter nicht als Vertrauenspersonen im Sinn der vorgenannten Bestimmung eingeordnet werden können. Sie müssen dann aber bestimmte Belehrungen enthalten, um dem Erwerber die Risiken der Finanzierung bereits bei der Vollmachtserteilung vor Augen zu führen. Ihr Schutzzweck dürfte aber dort enden, wo der Verbraucher selber im Rahmen der vorangegangenen Beurkundung des Bauträgervertrags bestimmte Verpflichtungen wie eben die der Kaufpreisfinanzierung bereits eingegangen ist.

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