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Mit dem Bauträgervertrag wird eine Gesamtleistung vereinbart, für die der Käufer einen Festpreis zu zahlen hat. Der Notar muss aber gegebenenfalls auf eine ungesicherte Vorleistung hinweisen, wenn die Kosten von der Gemeinde noch nicht festgesetzt wurden.[57] Wenn daher im Einzelfall von der Pauschalierung abgewichen werden soll, muss das klar hervorgehoben werden. Die Erschließungskosten sind also üblicherweise eingeschlossen. Dabei geht der Formulierungsvorschlag des Mustervertrags weiter als die gesetzliche Regelung des § 436 BGB.[58]

[58] Vgl. Basty, Rn 723, 728, der dies sogar für geboten hält.

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