Rz. 15

Der Entwurf geht von einem großen Grundbesitz aus, der durch die notarielle Erklärung des Eigentümers und Bauträgers in 150 Trennstücke geteilt worden ist sowie zusätzlich in fünf Privatstraßen, die diese Parzellen erschließen und ihren Zugang zum öffentlichen Straßennetz ermöglichen sollen. Der grundbuchliche Vollzug dieser Teilung ist noch nicht erfolgt.

Soweit die Privatstraßen bestimmten Trennstücken zu dienen haben – im Beispielsfall gilt das für 21 dieser neu zu vermessenden Parzellen –, werden sie in eine gleich hohe Anzahl ideeller Miteigentumsanteile aufgeteilt, die jeweils dem auf neuen Grundbuchblättern vorzutragenden Bestand zuzuschreiben sind.

Diese Lösung macht es erforderlich, die Kosten des Unterhalts und der Instandsetzung der jeweiligen Privatstraße zu regeln und zugleich auszuschließen, dass die daran bestehende Miteigentümergemeinschaft durch Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG) auseinander gesetzt werden kann. Die entsprechenden Regelungen sind in § 21 des Entwurfs niedergelegt.

Dem Notar obliegt stets eine zeitnahe Grundbucheinsicht (§ 21 BeurkG). Soweit er sie nicht leisten kann, muss er darauf hinweisen und über die damit zusammenhängenden Risiken belehren. Aus der Grundbucheinsicht können sich auch Hinweise für den Käufer im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bauträgers ergeben, etwa wenn im Grundbuch kurzfristig eine Bauhandwerkersicherungshypothek eingetragen wurde. Auf gelöschte Eintragungen muss der Notar jedoch nicht hinweisen, insoweit ist dem Erwerber selbst eine Prüfung des Grundbuchauszugs zu empfehlen.[21]

[21] BGH v. 23.8.2018 – III ZR 506/16 (gelöschter Zwangsversteigerungsvermerk).

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