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Größere Bauprojekte werden nach aller Erfahrung immer wieder umgeplant. Die Baupläne, die mit der Grundlagenurkunde festgelegt worden sind, entsprechen dann mitunter schon bei Abschluss des Bauträgervertrags dem neuesten Stand nicht mehr; die Grundrisse etwa haben sich bereits verändert. In diesem Fall müssen feststehende Abweichungen schon im Vertragstext festgeschrieben und ggf. auch durch Beiheftung neuer Grundrisszeichnungen genau definiert werden.

Bei Wohnungseigentumsanlagen empfiehlt sich die Einfügung einer Bestimmung, die dem Verkäufer die Änderung der Teilungserklärung vorbehält, solange er Eigentümer auch nur noch einer Wohnungs- und Teileigentumseinheit aus der vertragsgegenständlichen Anlage ist. Der BGH lässt eine Vollmacht für den Bauträger zur Änderung der Teilungserklärung zwar zu, unterwirft sie aber, sofern es sich um AGB handelt, einer Klauselkontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB. Insbesondere muss für den anderen Teil ein hinreichendes Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung bestehen.[31] Ob Änderungsvorbehalte im Hinblick auf etwaige behördliche Auflagen, technische notwendige Änderungen, Sonderwünsche des Käufers oder andere wesentliche Gründe einer Inhaltskontrolle standhalten, ist umstritten.[32]

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