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Wie in jedem anderen Schuldverhältnis kann auch beim Bauträgervertrag der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB durch Mahnung in Verzug gesetzt werden.

Nach § 286 Abs. 2 BGB ist eine Mahnung dann entbehrlich, wenn "der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt". Das ist für den Bauträgervertrag insofern von Gewicht, als er häufig – und so auch hier – Mitteilungen des Verkäufers zum jeweiligen Baufortschritt und Mitteilungen des Notars zur Fälligkeit des Kaufpreises vorsieht: denn beide Vorgänge können als "Ereignisse" im vorstehend zitierten Sinne angesehen werden und den Käufer somit auch insoweit in Verzug setzen.[35] Auf die "angemessene Zeit", die ihm dann bis zur Zahlung verbleiben muss, ist zu achten.

Geldschulden sind nach § 288 BGB mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) in Verzug gerät, andernfalls werden 9 % über dem Basiszinssatz geschuldet.

[35] Wälzholz/Bülow, MittBayNot 2001, 509, 521. Vgl. einschränkend dazu Basty, Rn 201 f.

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