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Die im Entwurf nicht verwendete Klausel "Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung" kann gegen § 309 Abs. 1 Nr. 1 BGB verstoßen, wenn ein einheitlicher Kaufpreis ohne gesonderte Ausweisung der Mehrwertsteuer vereinbart ist. Ein entsprechender Steuervorbehalt ist gleichwohl zulässig, wenn die vereinbarten Leistungen später als vier Monate nach dem Vertragsabschluss erbracht werden sollen. Abzustellen ist dabei auf den vereinbarten Bezugsfertigstellungstermin. Die Klausel ist also nur dann aufzunehmen, wenn die Bezugsfertigkeit später als vier Monate nach Vertragsschluss eintreten soll.

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