Rz. 1

Unfall- und Arzthaftpflichtrecht haben enge Berührungspunkte. Im weiteren Sinne beruht auch der Körperschaden infolge fehlgeschlagener ärztlicher Behandlung auf einem Unfall, nämlich auf einem von außen einwirkenden unfreiwilligen Ereignis. Vor allem aber haben sich Ärzte mit den Folgen vielfältiger Unfälle zu befassen, um die Gesundheit des Unfallopfers möglichst weitgehend wiederherzustellen: Bleibt der Heilerfolg aus, so tritt neben die Frage der Verantwortlichkeit für den Unfall die nach der Haftung des Arztes und/oder des Krankenhausträgers (zur Haftungsverteilung im Innenverhältnis am Ende dieses Kapitels). Auch wenn der nachstehende Abriss des Arzthaftungsrechts sich nicht auf Fragen der Behandlung von Unfallopfern beschränkt, bilden sie doch einen Schwerpunkt insbesondere der zitierten Kasuistik. Eine erschöpfende Behandlung der Arzthaftpflicht ist weder angestrebt noch im Rahmen eines solchen Abrisses möglich; insoweit wird auf die in diesem Gebiet erschienenen Monografien und die zahlreichen Aufsätze zu Einzelfragen verwiesen.

 

Rz. 2

Das Arzthaftungsrecht hat sich zu einem weitgehend eigenen Regeln folgenden Sonderrechtsgebiet entwickelt, das durch ein Zusammenspiel ethischer und rechtlicher Momente geprägt ist. Ärztliches Handeln wird bestimmt durch das spezifische ärztliche Berufsethos als Grundlage einer dem Patienten gerecht werdenden Heilkunst: Die unbedingte ethische Verpflichtung auf das Patientenwohl erlaubt es umgekehrt dem Patienten, sich in die Hand des Arztes zu begeben und ihm seine höchsten Güter – Gesundheit und Leben – anzuvertrauen. Das besondere Vertrauen des Patienten in den Arzt rechtfertigt von Rechts wegen hohe Anforderungen an dessen Sorgfalt und Können, insbesondere an die Einhaltung fachlicher Standards; dem Arzt entgegengebracht wird dieses Vertrauen idealiter auf der Grundlage der eigenen Entscheidung des wohlinformierten – nämlich aufgeklärten – Patienten. Die Kodifizierung dieses Sonderrechtsgebiets (§§ 630a630h BGB) durch das am 26.2.2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz folgt weitgehend der früheren Rechtsprechung, die daher maßgeblich bleibt.[1]

 

Rz. 3

Weitaus die meisten Arzthaftungssachen werden außergerichtlich beigelegt, häufig nach Einholung ärztlicher Gutachten und nicht selten nach einem Verfahren bei den Bezirks- oder Landesärztekammern eingerichteten Gutachter- und Schlichtungsstellen,[2] das meist kostenfrei ist. Für diese Verfahren existieren Verfahrensordnungen (Statute), die bei der jeweiligen Bezirksärztekammer angefordert werden können. Voraussetzung für ein Tätigwerden der Gutachter- oder Schlichtungskommission ist in der Regel, dass wegen des streitigen Vorgangs weder ein Straf- noch ein Zivilverfahren eingeleitet ist. Auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen des Patienten und der betroffenen Ärzte, der beigezogenen Behandlungsunterlagen sowie erforderlichenfalls einer mündlichen Erörterung wird ein Sachverständigengutachten erstattet, auf das die Kommission Feststellungen mit Empfehlungscharakter stützt. Ein Schlichtungsgutachten kann im Haftpflichtprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden, ist aber auf Beweisebene nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen.[3] Gegenstand des Verfahrens sind bei manchen Gutachter- und Schlichtungsstellen nur eigentliche Behandlungs- und nicht auch sog. Aufklärungsfehler; andere wiederum nehmen auch zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht und deren Erfüllung im Einzelfall Stellung.[4] Das auch in Arzthaftungssachen zulässige selbstständige Beweisverfahren[5] – auch zur Klärung, welche Anforderungen im konkreten Fall an Inhalt und Umfang der Aufklärung zu stellen sind[6] – hat nicht zuletzt im Hinblick auf die Tätigkeit der Gutachter- und Schlichtungsstellen nur geringe Bedeutung; vielfach eignet es sich für Arzthaftungssachen auch nicht.

 

Rz. 4

Kommt es zu einem Zivilprozess, so ist er häufig langwierig und aufwendig. Denn die physiologischen Prozesse im menschlichen Körper sind äußerst komplex, und entsprechend kompliziert sind die medizinischen Zusammenhänge zwischen Krankheits- und Behandlungsgeschehen. Nicht selten entpuppt sich daher als falsch, was dem medizinischen Laien als eine Selbstverständlichkeit erscheint; oft stoßen auch Sachverständige an die Grenzen ihrer Wissenschaft. Entscheidungen in Arzthaftungsprozessen beruhen meist auf sachverständiger Beratung und setzen in besonderem Maß die kritische Auseinandersetzung mit den Angaben des Sachverständigen voraus, der auch dann auf Antrag einer Partei zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden ist, wenn weder das Gericht Erläuterungsbedarf sieht noch die Partei ihn nachvollziehbar dargetan hat.[7] Der Bundesgerichtshof hat es daher verschiedentlich als Verfahrensverstoß angesehen, wenn eine umfangreiche Beweisaufnahme einschließlich der Befragung ärztlicher Gutachter gem. § 524 ZPO dem Einzelrichter zugewiesen wurde;[8] in einfach gelagerten Fällen ist es aber nicht zu beanstanden, wenn der Einzelric...

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