Rz. 18
Die tägliche Eigenersparnis ist in Anpassung an die Steigerung der Lebenshaltungskosten mittlerweile mit 15,00 bis 20,00 EUR/Krankenhaustag[18] und höher anzusetzen. Bei Auszubildenden kann allerdings ein geringerer Betrag angemessen sein. Auf anderweitige niedrigere gesetzliche Regelungen (z.B. im SGB V) kommt es nicht an.[19]
Rz. 19
Zuvor ist allerdings der vom Versicherten bereits entrichtete Eigenanteil (§§ 39 IV, 40 VI SGB V: über 18-Jährige zahlen ab 1.1.2004 innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage 10 EUR/Kalendertag [§ 61 S. 2 SGB V], bei Reha-Maßnahmen [§ 40 V SGB V] außerhalb der Anschlussheilbehandlung für einen längeren Zeitraum) zu berücksichtigen. Der entrichtete Eigenanteil ist kein dem Verletzten zu ersetzender Schaden,[20] sondern im Gegenteil gesetzlich vorgesehene Anrechnung eines Vorteils in mindestens der in den Sozialgesetzen angesetzten Höhe; der individuelle Vorteil eines Verletzten liegt häufig über dem gesetzlichen Pauschalsatz.
Rz. 20
Handelt es sich um einen Arbeits- oder Arbeitswegeunfall (Leistungen nach SGB VII), entfällt eine Selbstbeteiligung während der Zeit stationärer Behandlungen. Die Eigenersparnis kürzt gleichwohl den Schadenersatzanspruch.
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