Rz. 42
Auch in den Fällen einer negativen Feststellungsentscheidung (§ 224 Abs. 3 FamFG), also wenn es nicht zum Ausgleich kommt, ist jedes Anrecht zu berücksichtigen. Das gilt unabhängig davon, ob der Versorgungsausgleich unterbleibt wegen
▪ | kurzer Ehezeit (§ 3 Abs. 3 VersAusglG),[83] |
▪ | Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG)[84] |
▪ | vertraglichen Ausschlusses (§§ 6, 8 VersAusglG)[85] oder |
▪ | Ausschlusses bei grober Unbilligkeit gem. § 27 VersAusglG.[86] |
Beispiel 13: Versorgungsausgleich, kein Ausgleich wegen kurzer Ehedauer
Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 1.000,00 EUR. Beide Ehegatten verfügen jeweils über ein gesetzliches Anrecht, der Ehemann darüber hinaus auch noch über eine betriebliche Altersversorgung. Wegen kurzer Ehedauer findet ein Ausgleich gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht statt.
An der Bewertung ändert sich nichts. Alle drei Anrechte sind zu berücksichtigen. Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich beträgt 3 x 10 % x 9.000,00 EUR = 2.700,00 EUR.
Beispiel 14: Versorgungsausgleich, kein Ausgleich wegen Geringfügigkeit
Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 1.000,00 EUR. Beide Ehegatten haben jeweils ein gesetzliches Anrecht; der Ehemann darüber hinaus auch noch eine betriebliche Altersversorgung. Wegen Geringfügigkeit findet gem. § 18 VersAusglG ein Ausgleich nicht statt.
An der Bewertung ändert sich nichts. Alle drei Anrechte sind zu berücksichtigen. Es gilt wiederum ein Wert in Höhe von 3 x 10 % x 9.000,00 EUR = 2.700,00 EUR.
Beispiel 15: Versorgungsausgleich, vertraglicher Ausschluss
Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 1.000,00 EUR. Beide Ehegatten haben jeweils ein gesetzliches Anrecht; der Ehemann darüber hinaus auch noch eine betriebliche Altersversorgung. Ein Ausgleich unterbleibt gem. §§ 6, 8 VersAusglG, da die Beteiligten durch notariellen Vertrag den Ausgleich ausgeschlossen haben.
An der Bewertung ändert sich wiederum nichts. Alle drei Anrechte sind zu berücksichtigen. Es gilt auch hier ein Wert in Höhe von 3 x 10 % x 9.000,00 EUR = 2.700,00 EUR.
Beispiel 16: Versorgungsausgleich, grobe Unbilligkeit der Durchführung
Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 1.000,00 EUR. Beide Ehegatten haben jeweils ein gesetzliches Anrecht; der Ehemann darüber hinaus auch noch eine private Altersversorgung. Ein Ausgleich zu Lasten der Ehefrau unterbleibt gem. § 27 VersAusglG, weil die Beteiligten nach Eheschließung nur drei Jahre zusammen, danach 20 Jahre lang getrennt gelebt haben und der Ehemann seine private Altersversorgung vor dem Ende der Ehezeit zurückgekauft und verbraucht hat.
An der Bewertung ändert sich wiederum nichts. Alle drei Anrechte sind zu berücksichtigen. Es gilt auch hier ein Wert in Höhe von 3 x 10 % x 9.000,00 EUR = 2.700,00 EUR.
Rz. 43
Auch dann, wenn der Versorgungsausgleich aus anderen Gründen nicht durchgeführt wird, etwa wegen des Todes eines Ehegatten,[87] wenn kein Antrag nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB gestellt wird,[88] ist grundsätzlich der volle Wert gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG anzusetzen.
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