Rz. 120

Die Terminsgebühr entsteht danach insbesondere, wenn über die Ehesache und die anhängigen Folgesachen verhandelt wird.

 

Beispiel 48: Verbundverfahren mit Verhandlungstermin

Im Scheidungsverfahren wird mündlich verhandelt. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf 7.200,00 EUR fest (Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR).

Die Anwälte erhalten neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   547,20 EUR
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.160,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   220,40 EUR
Gesamt   1.380,40 EUR
 

Rz. 121

Möglich ist, dass die Terminsgebühr nur aus dem Wert einer Folgesache entsteht, nämlich dann, wenn der Anwalt erst nach Abtrennung einer Folgesache beauftragt wird.

 

Beispiel 49: Verbundverfahren mit Verhandlungstermin nur über Folgesache

Die Antragsgegnerin ist im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Das Gericht spricht die Scheidung vorab aus und trennt den Versorgungsausgleich ab. Später wird der Versorgungsausgleich wieder aufgenommen. Jetzt beauftragt die Antragsgegnerin einen Anwalt, der am Termin zur mündlichen Verhandlung über den Versorgungsausgleich teilnimmt. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Ehesache 6.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR.

Das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich ist nach wie vor Folgesache (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG).[111] Der Anwalt des Antragstellers erhält seine Vergütung einmal (§ 16 Nr. 4 RVG) aus dem Gesamtwert von 7.200,00 EUR (siehe vorausgegangenes Beispiel 48). Der Anwalt der Antragsgegnerin erhält dagegen die 1,3-Verfahrensgebühr und die 1,2-Terminsgebühr nur aus dem Wert der Folgesache Versorgungsausgleich, also aus 1.200,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   149,50 EUR
  (Wert: 1.200,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   138,00 EUR
  (Wert: 1.200,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 307,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   58,43 EUR
Gesamt   365,93 EUR
[111] Siehe Rdn 169 ff. (Beispiel 91).

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