Rz. 120
Die Terminsgebühr entsteht danach insbesondere, wenn über die Ehesache und die anhängigen Folgesachen verhandelt wird.
Beispiel 48: Verbundverfahren mit Verhandlungstermin
Im Scheidungsverfahren wird mündlich verhandelt. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf 7.200,00 EUR fest (Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR).
Die Anwälte erhalten neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 592,80 EUR | |
(Wert: 7.200,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 547,20 EUR | |
(Wert: 7.200,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.160,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 220,40 EUR | |
Gesamt | 1.380,40 EUR |
Rz. 121
Möglich ist, dass die Terminsgebühr nur aus dem Wert einer Folgesache entsteht, nämlich dann, wenn der Anwalt erst nach Abtrennung einer Folgesache beauftragt wird.
Beispiel 49: Verbundverfahren mit Verhandlungstermin nur über Folgesache
Die Antragsgegnerin ist im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Das Gericht spricht die Scheidung vorab aus und trennt den Versorgungsausgleich ab. Später wird der Versorgungsausgleich wieder aufgenommen. Jetzt beauftragt die Antragsgegnerin einen Anwalt, der am Termin zur mündlichen Verhandlung über den Versorgungsausgleich teilnimmt. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Ehesache 6.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR.
Das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich ist nach wie vor Folgesache (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG).[111] Der Anwalt des Antragstellers erhält seine Vergütung einmal (§ 16 Nr. 4 RVG) aus dem Gesamtwert von 7.200,00 EUR (siehe vorausgegangenes Beispiel 48). Der Anwalt der Antragsgegnerin erhält dagegen die 1,3-Verfahrensgebühr und die 1,2-Terminsgebühr nur aus dem Wert der Folgesache Versorgungsausgleich, also aus 1.200,00 EUR.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 149,50 EUR | |
(Wert: 1.200,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 138,00 EUR | |
(Wert: 1.200,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 307,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 58,43 EUR | |
Gesamt | 365,93 EUR |
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