Rz. 60

 
Entscheidung Rechtsbehelf §§ Frist Fristbeginn
Verwaltungsakt § 35 VwVfG (VA) Widerspruch 58, 68, 70 VwGO 1 Monat

Bekanntgabe VA

Fristbeginn jedoch nur bei schriftlicher oder elektronischer Belehrung über Sitz und einzuhaltende Frist (§ 58 VwGO); ansonsten innerhalb eines Jahres ab Zustellung
Widerspruchsbescheid Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage 74 II VwGO 1 Monat

Zustellung

Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des VA erhoben werden.
Keine Entscheidung der Behörde über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines VA ohne zureichenden Grund in angemessener Frist Untätigkeitsklage im weiteren Sinne 75 VwGO Nicht vor Ablauf von 3 Monaten Einlegung des Widerspruchs oder Antrag auf Vornahme des VA
Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 VIII VwGO) Anrufung der Kammer 80 V, 80 VII VwGO grundsätzlich unbefristet, beachte Spezialgesetze Bekanntgabe
Urteile des VG Berufung 124, 124 a VwGO

1 Monat

(2 Monate Begründungsfrist, § 124a III VwGO)
Zustellung des vollständigen Urteils
Zulassung Berufung gegen Urteil des VG Antrag auf Zulassung der Berufung 124 a IV VwGO

1 Monat

(2 Monate Begründungsfrist, § 124a IV VwGO)
Zustellung des vollständigen Urteils
Gerichtsbescheid Berufung bzw. Antrag auf Zulassung der Berufung 84 I, II Nr. 1, 2 VwGO

1 Monat

(2 Monate Begründungsfrist, § 24a VwGO)
Zustellung des Gerichtsbescheids
Gerichtsbescheid Revision, wenn zugelassen 84 II Nr. 3 VwGO 1 Monat Zustellung des Gerichtsbescheids
Urteil des VG (Sprung-)Revision 49 Nr. 2, 134, 135 I, III VwGO 1 Monat (2 Monate Begründungsfrist) Zustellung des Urteils bzw. Beschlusses über die Zulassung der Revision
Beschluss des OVG über Verwerfung der unzulässigen Berufung Rechtsmittel wie bei Entscheidung durch Urteil, Beteiligte sind zu belehren 125 II, 146 I, 147 I VwGO 1 Monat (2 Monat Begründungsfrist) Zustellung des Beschlusses
Einstimmiger Beschluss des OVG, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen Revision 130 a, 125 II, 139 I, III VwGO 1 Monat (2 Monate Begründungsfrist) Zustellung des Beschlusses
Urteil des OVG Revision 49 Nr. 1, 132 I, 139 I VwGO 1 Monat (2 Monate Begründungsfrist) Zustellung des Urteils bzw. Beschlusses über die Zulassung der Revision
Nichtzulassung der Revision durch OVG Beschwerde 132 I, 133 I, III VwGO

1 Monat

(2 Monate Begründungsfrist)
Zustellung des Urteils
Entscheidungen der Kammer des VG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind Beschwerde 146, 147 I VwGO 2 Wochen Bekanntgabe
Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten Antrag auf gerichtliche Entscheidung 151 I, 147 I VwGO 2 Wochen Bekanntgabe
Beschluss des Gerichts über Glaubhaftmachung, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften vorliegen Beschwerde 99 II, 147 I VwGO 2 Wochen Bekanntmachung
Kostenentscheidung Nur in Verbindung mit der Hauptsacheentscheidung 158 VwGO[43]    
[43] Vgl. Buschbell/Buschbell-Kaniewski, Fristentabelle für die Anwaltspraxis, S. 86 f.

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