Rz. 1

Die Anordnung der Begutachtung ist geregelt in § 11 Abs. 5 FeV. Eine Begutachtung kommt – auch nur dann – in Frage, wenn Eignungszweifel vorliegen. Das Verfahren bei der Anordnung der Beibringung ist in § 11 Abs. 6 FeV geregelt.[1]

 

Rz. 2

Die Anordnung zur Begutachtung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt.[2] Bei ihr handelt es sich vielmehr um eine unselbstständige, vorbereitende Verwaltungshandlung. Sie dient der Beweiserhebung bei der Prüfung der Eignung oder Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.[3] Erst die Maßnahme selbst, etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung des Gutachtens einer BfF, stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.[4]

 

Rz. 3

Rechtspolitisch wird allerdings von vielen Seiten gefordert, eine selbstständige Anfechtungsmöglichkeit gegen die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) einzuführen. Zuletzt sprach sich der Arbeitskreis V "Fahreignung und MPU" des 52. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2014 unter Ziffer 8 seiner Empfehlung hierfür aus.[5] Daneben gibt es zahlreiche Stimmen aus der Literatur, welche dieselbe rechtspolitische Position vertreten.[6] Auch die Verfasser erachten eine diesbezügliche Gesetzesänderung für sinnvoll. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

 

Rz. 4

Wenn auch ein förmliches Rechtsmittel, etwa Widerspruch oder Anfechtungsklage, derzeit nicht in Betracht kommt, so bedeutet dies jedoch nicht, dass keine Möglichkeit besteht, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Denn es gilt, dass die Fahrerlaubnisbehörde die von der Begutachtungsstelle zu klärende "Fragestellung" festzulegen hat.[7] Diese muss sich wiederum auf den Anlass der Begutachtung beziehen. Hierzu ist in § 11 Abs. 6 S. 1 FeV geregelt: "Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind". Ist die Fragestellung nicht sachgerecht bzw. nicht hinreichend "anlassbezogen", so sollte hiergegen im Wege der Gegenvorstellung vorgegangen werden, verbunden mit einem Gegenvorschlag für eine den Vorgaben entsprechende Fragestellung. Hierbei ist zu beachten, dass sich der Gutachter an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten hat.[8]

 

Rz. 5

Festzuhalten ist jedoch, dass derzeit mit Rechtsmitteln nur Entscheidungen über Erteilung, Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten werden können, nicht aber die ihnen vorausgehende Entscheidung über Art und Umfang der Beweiserhebung.

[1] Vgl. Buschbell/Geiger, MAH Straßenverkehrsrecht, § 6 Rn 179 ff.
[2] St. Rspr. der Obergerichte; z.B. BVerwGE 34, 248; BayVGH zfs 2013, 177; OVG Lüneburg SVR 2007, 193; OVG Münster DAR 2002, 185; weitere Nachweise bei NK-GVR/Haus, Anhang zu § 2 StVG Rn 15 Fn 19; vgl. auch Buschbell/Geiger, MAH Straßenverkehrsrecht, § 9 Rn 2.
[3] Bode/Winkler, § 10 Rn 5.
[4] Himmelreich/Janker/Karbach, Rn 1005.
[5] SVR 2014, 79.
[6] NK-GVR/Haus, Anhang zu § 2 StVG Rn 19 ff.; weitere Nachweise bei NK-GVR/Haus, Anhang zu § 2 StVG Rn 17 Fn 21 f.
[7] Himmelreich/Janker/Karbach, Rn 1010.
[8] Vgl. Himmelreich/Janker/Karbach, Rn 1011.

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