Rz. 32

Auch eine Auflage verhindert natürlich letztlich einen Zugriff der Erben auf digitale Inhalte nicht. Alternativ kann zur besseren Absicherung dieses Wunsches Testamentsvollstreckung mit entsprechender Verwaltungsanordnung i.S.d. § 2216 BGB angeordnet werden.[49] Auch hier wird man aber – analog der zu Banken in der Literatur vertretenen Ansicht[50] – damit rechnen müssen, dass die Erben trotz der Testamentsvollstreckung, Auskunft gegenüber den Providern verlangen können. Will man das verhindern, so dürfte eine entsprechende Anordnung im Testament für die Anbieter bindend sein.

 

Formulierungsbeispiel

Ich weise die Anbieter der von mir genutzten digitalen Dienste an, meinem Testamentsvollstrecker Zugriff auf (…) zu verschaffen. Er verfügt über die Vertragsverhältnisse und Inhalte. Er hat sämtliche Handlungen zur Erfüllung meines o.g. Vermächtnisses vorzunehmen und dem Vermächtnisnehmer sämtliche zugehörigen Daten und Vertragsunterlagen auszuhändigen. Ich weise die Anbieter an, die ihrerseits erforderlichen Handlungen hierzu vorzunehmen. Ich weise sie an, dem (…) (Testamentsvollstrecker) und (…) (Vermächtnisnehmer) Zugang zu meinen Accounts und sonstigen digitalen Inhalten zu verschaffen, so dass (…) (Vermächtnisnehmer) darüber entscheiden kann, ob der Account weitergeführt oder gelöscht wird und wie mit alten und neuen Inhalten verfahren wird; er kann ihn wie einen eigenen Account führen. Hierzu befreie ich die Anbieter gegenüber meinem Testamentsvollstrecker und meinem Vermächtnisnehmer – soweit rechtlich zulässig – vollumfänglich von allen Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses, von Datenschutzbestimmungen und von allen anderen vergleichbaren Schutzbestimmungen. Meinen Erben ist der Zugang zu (…) zu verwehren.

 

Rz. 33

Möglich ist es auch, Testamentsvollstreckung (auch oder nur) in Bezug auf bestimmte digitale Inhalte anzuordnen mit konkreten Verwaltungsanordnungen gemäß § 2216 BGB:[51]

 

Formulierungsbeispiel

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat den beschränkten Aufgabenbereich, meinen digitalen Nachlass, bestehend aus (…), in Besitz zu nehmen, offene Vertragsbeziehungen abzuwickeln, folgende Daten zu löschen: (…). Zu diesem Zweck erhält er zugleich die Ermächtigung (…) (Regelung analog der Vorsorgevollmacht). Sodann hat er die restlichen Daten und die notwendigen Vertragsunterlagen an meine Erben auszuhändigen. (…)[52]

 

Rz. 34

Erneut sei darauf hingewiesen, dass bereits die allgemeine Anordnung der Testamentsvollstreckung auch den digitalen Nachlass umfasst, da dieser zum Nachlass gehört (siehe Rdn 24). Die Formulierungsbeispiele dienen der Klarstellung.

[49] Raude, RNotZ 2017, 17, 27; Salomon, NotBZ 2016, 324, 330.
[50] Bonefeld, ZErb 2007, 142.
[51] NK-NachfolgeR/Herzog, Kap. 9 Rn 82; Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262, 266; Schleifenbaum, ErbR 2015, 230 236.
[52] Die Anweisungen müssen hinreichend konkret sein; denn mangels Definition des digitalen Nachlasses bietet der Aufgabenbereich "Verwaltung digitaler Daten" (so Raude, RNotZ 2017, 17, 26) zu viele Abgrenzungsprobleme.

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