Rz. 16c
Der Unterhaltsberechtigte kann den Unterhaltsanspruch bis zu seinem fiktiven Ende ohne den Schadensfall geltend machen. Die Dauer des Anspruchs fällt deshalb unterschiedlich aus:
▪ | Beim Tod des Unterhaltsverpflichteten als Alleinverdiener:
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▪ | Bei Kindern:
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Rz. 17
Die Ermittlung des Unterhaltsschadens ist ausgesprochen komplex. Der Anspruch setzt sich aus Barunterhalt und Naturalunterhalt zusammen. Für Ersteren wird im Ausgangspunkt auf das Nettoeinkommen abgestellt, für Letzteren auf die Haushaltsführung.
Rz. 18
Die Berechnung des Barunterhalts hängt von vielen Parametern ab.[34] Die Berechnung unterscheidet sich bereits danach, ob der Verstorbene Einzelverdiener war oder ob Doppelverdiener berücksichtigt werden müssen. Beim Tod eines Alleinverdieners ist wie folgt vorzugehen:
▪ | Ermittlung des Nettoeinkommens: Addition sämtlicher Gehaltsbestandteile, also
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▪ | Abzug der fixen Kosten vom ermittelten Nettoeinkommen: Abzug sämtlicher Kosten, die zur Haushaltsführung erforderlich sind und die auch nach dem Schadenseintritt weiterlaufen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Auflistung im nachfolgenden Mustertext verwiesen. U.a. sind folgende Besonderheiten zu beachten:
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▪ | Ermittlung des Unterhaltsanteils des/der Hinterbliebenen am verbleibenden Betrag: Die Düsseldorfer Tabelle findet hier keine Anwendung.[45] Vielmehr wird mit pauschalen Unterhaltsquoten gearbeitet.[46] Verstirbt der Ehemann, erhält die Witwe des Verstorbenen 50 % bei einer Berechnung ohne fixe Kosten und 45 % bei einer Berechnung mit fixen Kosten. Existiert ein Kind, erhalten ... |
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