Rz. 9

Muster 10.1: Fahrtkosten von gering verdienenden Erben zur Trauerfeier

 

Muster 10.1: Fahrtkosten von gering verdienenden Erben zur Trauerfeier

Versicherung AG

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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

soweit Sie durch Schreiben vom _________________________ den Ausgleich der mit _________________________ EUR bezifferten Fahrtkosten von _________________________ des verstorbenen _________________________ ablehnen, vermag ich mich damit nicht einverstanden zu erklären.

Wie Sie zutreffend ausführen, richtet sich die Ersatzpflicht nach den §§ 844 Abs. 1, 1968 BGB. Danach ist für die Ersatzpflicht bestimmend, in welchem Umfang der für die Durchführung der Beerdigung verantwortliche Erbe zur Übernahme von Kosten verpflichtet ist, die durch die Beerdigung verursacht werden. Zwar sind vom Erben grundsätzlich die Fahrtkosten der an der Trauerfeier teilnehmenden Gäste nicht zu übernehmen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Verpflichtung zur Übernahme jedweder Kosten aus Anlass der Beerdigungsfeier macht sich an den Grundsätzen von Sitte und Anstand fest. Diese Grundsätze gebieten es zwar noch nicht, generell Fahrtkosten naher Angehöriger zur Trauerfeier zu übernehmen. Etwas anderes gilt jedoch dort, wo nahe Angehörige infolge Bedürftigkeit gehindert wären, die Reisekosten zur Teilnahme an der Beerdigung aufzubringen. In diesen Fällen ist der Erbe nach sittlicher Anschauung gehalten, nahen Angehörigen die Teilnahme an der Trauerfeier durch den Ersatz der Reisekosten zu ermöglichen. Wegen der Einzelheiten hierzu verweise ich auf die Entscheidung des BGH DAR 1960, 179.

Die Übernahme der Reisekosten _________________________ des Verstorbenen entsprach einer sittlichen Anstandspflicht. Die Familie des Verstorbenen lebt in finanziell beengten Verhältnissen. Zum Nachweis hierüber übersende ich Ihnen folgende Belege: _________________________. Die Anreise zur Trauerfeier verursachte infolge der großen Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Ort der Trauerfeier erhebliche Kosten in Höhe von _________________________ EUR. Aufgrund der aufgezeigten beengten finanziellen Verhältnisse war es nicht möglich, die Fahrtkosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Nach alledem habe ich Sie aufzufordern, die bezifferten Fahrtkosten in Höhe von _________________________ EUR unverzüglich, spätestens jedoch bis zum

_________________________ (14-Tages-Frist)

auszugleichen. Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich meiner Mandantin empfehlen, die Streitfrage einer gerichtlichen Prüfung unterziehen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

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Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, hat auch derjenige, der als naher Angehöriger eines an den Folgen eines Unfalls Verstorbenen im Rahmen seiner Verpflichtung zur Totenfürsorge die Beerdigungskosten getragen hat, ohne hierzu verpflichtet zu sein, weil er nicht zu den Erben/Unterhaltsverpflichteten gehört, nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Erben, sondern auch gegen den Unfallschädiger aus Geschäftsführung ohne Auftrag.[24]

[24] LG Mannheim, Urt. v. 15.12.2006 – 1 S 147/06 = NZV 2007, 367; KG OLGZ 1979, 428; OLG Saarbrücken VersR 1964, 1257.

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