Rz. 72

Die Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, teilweise wird für die Beurteilung auch auf das Punktesystem der Anlage 13 zur FeV zurückgegriffen (OVG Münster DAR 2011, 426), während ein Teil der Rechtsprechung die Einbeziehung zusätzlicher Parameter verlangt, wie z.B. das Verhalten des Betroffenen bei der Halterfeststellung (VG des Saarlandes zfs 2012, 299).

Im Normalfall ist eine Auflage von sechs oder gar neun Monaten Dauer bei einer mittleren Ordnungswidrigkeit wie z.B. einer außerörtlichen Überschreitung um 32 km/h (OVG Lüneburg DAR 2019, 166) ohne Weiteres zulässig (Nds. OVG zfs 2015, 415). Soweit das OVG Lüneburg (DAR 2011, 339) für eine über den genannten Zeitraum deutlich hinausgehende Auflage bei einem 1-Punkteverstoß eine eingehende Begründung verlangt hat, ist zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung noch unter Geltung des alten Punktesystems erging.

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn gegen den Halter eines Motorrades eine im Vergleich zu einem Pkw etwas längere (hier 15 Monate) Auflage gemacht wird (OVG Lüneburg DAR 2014, 659), insbesondere wenn ein nur saisonal genutztes Motorrad betroffen ist (BVerwG DAR 2016, 154).

 

Rz. 73

Im Falle schwerster Verstöße sind wesentlich längere Auflagen ohne weiteres zulässig, z.B. 15 Monate bei einem Rechtsüberholen auf der Autobahn (VG Braunschweig NZV 2006, 55), zwei Jahre bei drei Geschwindigkeitsüberschreitungen um 16, 27 und 12 km/h (BVerfG NJW 1979, 1054), zweieinhalb Jahre bei einem gravierenden Rotlichtverstoß (OVG Münster DAR 2011, 426) oder drei Jahre bei einer Unfallflucht (OVG NRW NZV 2006, 53).

Grundsätzlich muss die Straßenverkehrsbehörde allerdings nachvollziehbar erläutern, warum sie sich für eine bestimmte Dauer der Auflage entschieden hat (VG des Saarlandes zfs 2012, 299).

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