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Schließlich schützt den Halter nicht einmal die Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht (§§ 52, 55 StPO) vor einer Fahrtenbuchauflage (BVerwG zfs 1995, 397; zfs 2000, 367; OVG Rheinl.-Pfalz zfs 2000, 131; Nds. OVG zfs 2007, 118; OVG Bautzen DAR 2012, 718); auch dann nicht, wenn er sich auf seine berufliche Schweigepflicht beruft (VGH Bad.-Württ. zfs 2009, 417; Hamb. OVG zfs 2018, 239).

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