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Die h.M. sieht auch im Falle eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften kein Verwertungsverbot (OLG Stuttgart zfs 2002, 550; BayObLG NZV 2003, 589; DAR 2004, 38; OLG Bamberg DAR 2006, 336).[6] Unstreitig kann sich der Fahrer noch nicht einmal dann auf ein Beweiserhebungsverbot berufen, wenn der auf dem Messfoto mitabgebildete Beifahrer nicht unkenntlich gemacht worden ist (AG Herford DAR 2010, 592).

Zwar kann, falls Polizeibeamte Datenschutzbestimmungen wiederholt verletzen, neben einer Dienstaufsichtsbeschwerde auch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft in Frage kommen, zu bedenken ist aber, dass nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die von der Staatsanwaltschaft gerade gegen Polizeibeamte als Täter nur selten verfolgt wird. Wirkungsvoller ist es da schon, im Wiederholungsfall den Landesdatenschutzbeauftragten einzuschalten.

[6] A.A. Nobis, DAR 2002, 299.

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