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Achtung: Bewusst falsche Angaben

Selbst in Anwaltskreisen ist nicht ausreichend bekannt, dass bewusst falsche Angaben auch dann zur Strafbarkeit gem. § 164 Abs. 2 StGB führen können, wenn nur eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt. Auch wenn entgegen der von einem Senat des OLG Stuttgart (s. zuvor § 9 Rdn 9) sich der hierbei mitwirkende Verteidiger nicht strafbar macht, kann dieser berufsrechtlich belangt werden (Anwaltsgerichtshof Celle, Urt. v. 17.8.18 - 2 AnwG 2/2018). Insbesondere die zentralen Bußgeldbehörden, denen mittlerweile die juristischen Hintergründe bekannt sind, achten auf solche Vorgänge und geben insbesondere dann, wenn mit dem Anhörbogen ein zur Identifizierung des Fahrers geeignetes Foto mitverschickt wurde, aber eine andere Person als Fahrer angegeben wird, regelmäßig die Sache zur Verfolgung der Straftat an die Staatsanwaltschaft ab.

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