Rz. 17
In einem OWi-Verfahren ist die im Strafrecht gem. § 131b Abs. 1 StPO mögliche Veröffentlichung von Lichtbildern zur Identitätsfeststellung unzulässig, denn Regelungen der StPO, die selbst im Strafverfahren nur bei bestimmten Straftaten oder - wie im Falle des § 131b Abs. 1 StPO - nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung anzuwenden sind, können auch nicht über § 46 OWiG auf das Bußgeldverfahren übertragen werden. Auch § 46 OWiG lässt nur eine sinngemäße Anwendung der StPO-Vorschriften auf das Bußgeldverfahren zu (LG Bonn NZV 2006, 163).
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