Rz. 13

Bei einfachen bis mittleren Ordnungswidrigkeiten ist eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig (BVerfG zfs 2007, 53) bzw. verstößt gegen Art. 8 EMRK (EGMR NJW 2006, 1495). Im Falle schwerwiegender Ordnungswidrigkeiten soll dies allerdings anders zu beurteilen sein (BVerfG zfs 2007, 655), nicht jedoch, wenn die Durchsuchung allein der Auffindung des Führerscheins dient (AG Elmshorn DAR 2014, 402). Nach LG Lüneburg (NZV 2011, 153) ist die Durchsuchung zur Vollstreckung eines Fahrverbotes jedoch dann zulässig, wenn dieses von einem Richter angeordnet worden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge