A. Abgrenzung Gebraucht/Neu

 

Rz. 1

Der Gesetzgeber macht Unterschiede zwischen dem Kauf gebrauchter und neuer Sachen für die vertragliche Verkürzung der Mängelhaftungsfrist beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 2 BGB), dem Rückgriffsrecht des Unternehmers (nur bei neuen Sachen, § 478), bei Versteigerungen als Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 S. 2 BGB) und für den Mängelhaftungsausschluss durch AGB (§ 309 Nr. 8b BGB). Im Übrigen bündeln sich die jeweiligen Vertragsgestaltungen und rechtlichen Lösungswege für die beiden Lebenssachverhalte, so dass der Kauf eines gebrauchten Pkw einer gesonderten Darstellung bedarf.

 

Rz. 2

Gebrauchte Fahrzeuge sind solche, die dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Verkehrsmittels zugeführt wurden.[1] Schon bei einer Fahrleistung von 103 km ist von einem gebrauchten Fahrzeug auszugehen, wenn es sich nicht um eine Überführungs- und Testfahrt gehandelt hat,[2] auch schon 35 km sind ausreichend.[3] Als "gebraucht" gelten noch nicht genutzte Fahrzeuge darüber hinaus auch dann, wenn sie durch Standzeit bedingte Mängel aufweisen, z.B. Lack- oder Rostschäden,[4] es sei denn, die Schäden sind fachgerecht und rückstandslos repariert,[5] oder wenn die Standzeit mehr als zwölf Monate beträgt (vgl. auch § 12 Rdn 115).[6] Für die Berechnung der Frist ist nicht auf den Tag der Lieferung, sondern auf den des Vertragsabschlusses abzustellen.[7] Eine Überführungsfahrt von 450 km macht dagegen aus einem Neu- noch kein Gebrauchtfahrzeug,[8] auch nicht eine Tages- oder Kurzzulassung,[9] wohl aber eine Zulassung (auch ohne Nutzung) von fünf Wochen.[10] Für die Energieverbrauchskennzeichnungspflicht wird bei Vorführwagen bis 1.000 km Laufleistung noch von "neuen Personenkraftwagen" i.S.d. § 2 Nr. 1 EnVKV gesprochen.[11]

 

Rz. 3

Als "fabrikneu" darf ein Fahrzeug auch dann nicht bezeichnet werden, wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird,[12] z.B. wenn die aktuelle Serie einen vergrößerten Tank aufweist.[13] Es handelt sich dann um ein Auslaufmodell oder Bestandsfahrzeug mit niedrigerem Marktwert. Als "Neufahrzeug" darf es aber dann ohne Rechtsfolgen für den Verkäufer bezeichnet werden, wenn dem Käufer bekannt ist, dass es nicht aus der aktuellen Modellreihe stammt und mit einem erheblichen Preisnachlass verkauft wird.[14] Entscheidend ist, dass es aus Neuteilen zusammengesetzt und unbenutzt ist, unverändert weitergebaut wird und zwischen Herstellung und Verkauf nicht mehr als 12 Monate liegen, wobei für die Berechnung der Standzeit nicht auf den Vertragsabschluss, sondern auf die Käuferbestellung abzustellen sein soll.[15] Außerdem darf das Fahrzeug keine standzeitbedingten Mängel aufweisen.[16]

 

Rz. 4

Ob bei Fehlen der Neuwageneigenschaft stets von einem gebrauchten Fahrzeug gesprochen werden kann, so dass bei einem – unbenutzten – Auslaufmodell die Verjährungsfrist gem. § 475 Abs. 2 BGB verkürzt werden kann, ist von der Rechtsprechung bisher nicht entschieden. Als gebraucht wird in der Regel eine Sache nur dann bezeichnet, wenn sie "gebraucht", d.h. in Benutzung genommen worden ist.[17] Für Kraftfahrzeuge ist daher entscheidend, ob es nach dem Kaufvertrag bereits zum Zwecke der Teilnahme am Straßenverkehr in Gebrauch genommen wurde.[18] Das wird bejaht für ein Vorführfahrzeug mit einer Tageszulassung und einer Laufleistung von nur 35 km.[19] Wegen des unterschiedlichen Schutzzweckes gelten insofern für die §§ 309 Nr. 8b, 474 Abs. 1 S. 2, 475 Abs. 2 und 478 BGB andere Kriterien als für die Vereinbarung der Fabrikneuheit i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB.[20] Ein nicht fabrikneues Fahrzeug ist also nicht automatisch als gebrauchtes Fahrzeug zu beurteilen.[21] Ob und inwieweit eine Parteivereinbarung hierüber zu berücksichtigen ist, ist streitig.[22] Für den Tierkauf hat sich der BGH dagegen ausgesprochen.[23]

[1] BGH NJW 1980, 390; Thamm, DAR 2003, 438.
[2] LG Bielefeld DAR 2002, 35.
[4] BGH DAR 1980, 337.
[5] LG Aachen ADAJUR-Archiv 65415.
[6] BGH NZV 2004, 20 sowie DAR 2004, 23; hierzu Roth, NJW 2004, 330.
[7] LG Flensburg SVR 2006, 421.
[9] BGH DAR 2005, 281; a.A. Reinking, DAR 2005, 320.
[10] OLG Dresden NJW 1999, 1036 m.w.N.
[11] BGH NJW 2012, 2276 = DAR 2012, 76.
[12] BGH DAR 2000, 301; 2003, 510.
[15] LG Flensburg SVR 2006, 421.
[16] BGH NJW 2013, 1946 = DAR 2013, 376.
[17] Palandt/Weidenkaff, § 475 Rn 11.
[18] Bamberger/Roth/Faust, § 474 Rn 18.
[20] Bamberger/Roth/Faust, § 474 Rn 18; Reinking, DAR 2001, 8, 10.
[21] Eggert, DAR 2004, 327, 332.
[22] Lorenz, NJW 2007,1,8; PWW/Schmidt, § 475 Rn 10 m.w.N.

B. Vertragsschluss

 

Rz. 5

Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) kommt zustande durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) und bedarf keiner Schriftform. Es ist jedoch zu Nachweiszwecken zu empfehlen, und ständige Praxis, dass Pkw-Kaufverträge schriftlich geschlossen werden. Bei Benutzung von Formularverträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen ist deren wirksame Einbeziehu...

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