Rz. 14

Lieferfristen sind verbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als unverbindlich ge­kennzeichnet wurden. Gemäß den GWVB (vgl. Teil 4 Anhang) Punkt III.1. beginnen vereinbarte Lieferfristen ""mit Vertragsabschluss"". Obwohl dieser erst mit der Annahmeerklärung durch den Händler oder der Lieferung des Fahrzeugs zustande kommt, sind ­verbindliche Lieferfristen schon ab dem Zeitpunkt der "verbindlichen Bestellung" zu berechnen.[40] Der Käufer macht sich nämlich die Zusage eines verbindlichen Liefertermins durch den Verkäufer mit seiner Bestellung zu eigen, so dass er i.S.d. § 148 BGB eine der zugesagten Lieferzeit entsprechende Annahmefrist setzt. Wird also "Lieferung in drei Tagen" zugesagt, verkürzt dies die sonst dem Verkäufer zuzubilligende Annahmefrist von 14 Tagen auf drei Tage, so dass der Käufer an seinen Kaufantrag nicht mehr gebunden ist, wenn nicht innerhalb von drei Tagen geliefert wurde; eine Lieferung am vierten Tag kann er also ablehnen.

 

Rz. 15

Läuft ein unverbindlicher Liefertermin ab, muss der Verkäufer noch in Verzug gesetzt werden, bevor der Käufer zurücktreten (siehe § 11 Rdn 135) oder Schadensersatz (siehe § 11 Rdn 215) beanspruchen kann. Die gesetzte Frist muss so bemessen sein, dass der Verkäufer je nach den Umständen des Einzelfalls Gelegenheit hat, die erforderlichen Handlungen (z.B. TÜV-Abnahme) nachzuholen.[41] Die GWVB sehen vor, dass diese Aufforderung zehn Tage nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen kann. Gegen diese Regelung wurden bisher in Rechtsprechung und Literatur keine Bedenken erhoben.

 

Rz. 16

Gerät der Händler nach der Lieferungsaufforderung des Käufers in Verzug, kann der Käufer den Verzugsschaden (§ 276 BGB) beanspruchen, sofern er das verspätet gelieferte Fahrzeug annimmt. Er kann auch zurücktreten (§ 323 BGB) oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 281 Abs. 4 BGB) beanspruchen. Dabei sehen die GWVB unter III.2. eine Beschränkung des Verzugsschadens auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises bei leichter Fahrlässigkeit vor. Dies wird überwiegend für wirksam angesehen.[42] Bedenklich ist dagegen die Haftungsbeschränkung für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % bei leichter Fahrlässigkeit in III.3. Abs. 2 GWVB.[43]

[40] Reinking/Eggert, Rn 2043.
[42] Reinking/Eggert, Rn 95.
[43] Reinking/Eggert, Rn 2046.

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