Rz. 9

Gebrauchtwagenhändler verwenden häufig ein Formular "Verbindliche Bestellung", ohne dieses sogleich nach der Unterschrift des Käufers gegenzuzeichnen. Die Unterzeichnung allein durch den Käufer führt noch nicht zum Vertragsabschluss. Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Händler innerhalb der Bindungsfrist die Annahme der Bestellung bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat.

 

Rz. 10

Die Bestätigung sollte schriftlich, kann aber auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen und ist z.B. darin gesehen worden, dass der Verkäufer das in Zahlung genommene Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs entgegen nimmt.[30] Notwendig ist ein als Willensbestätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Verkäufers, das vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen lässt.[31] Danach ist noch nicht von einem stillschweigenden Vertragsabschluss auszugehen, wenn der gebrauchte Pkw sich beim Händler befindet, nach wenigen Tagen ausgeliefert werden soll und dem Händler bereits Versicherungsdoppelkarte und Personalausweis für die Anmeldung ausgehändigt wurden.[32]

 

Rz. 11

Die Dauer der Bindungsfrist für den Käufer beträgt in der Regel zehn bis 14 Tage.[33] In den vom ZDK empfohlenen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger (GWVB, abgedr. im Anhang, siehe Teil 4 Anhang) wird in I.1. GWVB eine Bindungsfrist von zehn Tagen, für Nutzfahrzeuge von zwei Wochen vorgesehen. Versäumt der Händler die fristgerechte Lieferung oder Annahmeerklärung, ist der Käufer an seine Bestellung nicht mehr gebunden. Die verspätete Lieferung oder Annahmeerklärung durch den Händler gilt als neuer Antrag (§ 150 BGB), den der Käufer ablehnen kann.

 

Rz. 12

 

Praxistipp

Hat der Käufer, der kein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB hat (vgl. Rdn 50), beim Händler eine verbindliche Bestellung unterzeichnet und möchte er das Kfz wegen "Kaufreue" nicht abnehmen und bezahlen, sollte er auf keinen Fall vor Ablauf von 14 Tagen an den Verkäufer herantreten, um diesen nicht dazu zu veranlassen, innerhalb der Bindungsfrist die Bestellung anzunehmen, wodurch der Vertrag erst zustande kommt. Versäumt der Verkäufer dies, kann der Käufer dem Verkäufer nämlich dann nach Ablauf von 14 Tagen mitteilen, dass er sich an seine Bestellung nicht mehr gebunden fühlt.[34]

 

Rz. 13

Die Bindungsfrist von zehn Tagen ist unter Berücksichtigung der für den Gebrauchtwagenhandel typischen Geschehensabläufe i.d.R. nicht unangemessen lang,[35] in Einzelfällen kann die Vereinbarung einer Bindungsfrist von zehn Tagen, wie sie in I.1. der GWVB vorgesehen ist, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam sein[36] mit der Folge, dass die Annahmeerklärung des Verkäufers ab dem elften Tag den Vertrag nicht zustande kommen lässt.

Die Bestätigung des Händlers sollte schriftlich, kann aber auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen und ist z.B. darin gesehen worden, dass der Händler das in Zahlung genommene Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs entgegennimmt.[37] Notwendig ist ein als Willensbestätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Verkäufers, das vom Standpunkt eines unbeteiligten Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen lässt.[38] Danach ist noch nicht von einem stillschweigenden Vertragsabschluss auszugehen, wenn der Pkw sich beim Händler befindet, nach wenigen Tagen ausgeliefert werden soll und dem Händler bereits Versicherungsdoppelkarte und Personalausweis für die Anmeldung ausgehändigt wurden.[39]

[30] OLG Düsseldorf OLGR 1998, 153.
[33] OLG Köln NJW-RR 1993, 1404.
[34] Andreae, NJW 2009, 344.
[35] LG Saarbrücken, Urt. v. 14.11.2014 – 10 S 128/13, juris; LG Potsdam, Urt. v. 9.6.2016 – 6 O 285/15.
[36] LG Bremen DAR 2003, 561 = NJW 2004, 1050 für den Fall eines Barverkaufs ohne Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs; AG Northeim Urt. v. 12.2.2009 – 3 C 820/08, juris; Reinking/Eggert, Rn 2007.
[37] OLG Düsseldorf OLGR 1998, 153.

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