Rz. 229

Das angefochtene Urteil hielt den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

Da das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 durch dieses beschädigt wurde, kam allerdings grundsätzlich ein Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG und, soweit ein Verschulden des Beklagten zu 1 vorgelegen haben sollte, aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht worden sei, wurde von keiner Partei geltend gemacht. Ein Anspruch des Klägers war deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Unfallschaden von ihm durch ein für den Beklagten zu 1 unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 S. 1 StVG) oder jedenfalls ganz überwiegend verursacht bzw. verschuldet worden war, sodass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 vernachlässigt werden konnte (§ 17 Abs. 1 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Dafür, dass die Betriebsgefahr des Pkw des Klägers durch dessen – gegebenenfalls. schuldhafte – Fahrweise gegenüber der des Pkw des Beklagten wesentlich erhöht war und dass den Kläger an dem Unfall ein Verschulden traf, waren grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig.

 

Rz. 230

Das Amtsgericht und das Berufungsgericht gingen ersichtlich davon aus, dass die Beklagten diesen Beweis geführt hatten, weil gegen den Kläger, der als Abbiegender mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs zusammengestoßen war, der Anscheinsbeweis sprach und der Kläger diesen aus Mangel an Beweismitteln nicht entkräften konnte. Dies ließ keinen Rechtsfehler erkennen.

 

Rz. 231

Nach § 9 Abs. 3 S. 3 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Linksabbieger, wenn er seiner hiernach bestehenden Wartepflicht nicht genügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften hat, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (Senatsurt. v. 11.1.2005 – VI ZR 352/03, VersR 2005, 702 f. m.w.N.).

 

Rz. 232

Ein Sachverhalt, bei dem der Anscheinsbeweis nicht in Betracht kommt, lag hier nicht vor. Zwar war der Kreuzungsbereich mit Ampeln sowohl für den geradeaus fahrenden als auch für den abbiegenden Verkehr versehen. Bei solchen Fallgestaltungen kann ein Anscheinsbeweis ausscheiden, wenn die Unfallgegner darüber streiten, wer von ihnen bei grün in die Kreuzung eingefahren ist und wer das für ihn geltende Rotlicht missachtet hat (Senatsurt. v. 3.12.1991 – VI ZR 98/91, VersR 1992, 203 und v. 13.2.1996 – VI ZR 126/95, VersR 1996, 513). Darum ging es hier jedoch nicht. Der Kläger bestritt nicht, dass der Beklagte zu 1 bei grün in die Kreuzung eingefahren war; er behauptete lediglich, dieser sei dabei aus Unaufmerksamkeit gegen das noch im Kreuzungsbereich befindliche Fahrzeug des Klägers gefahren. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts und des Landgerichts war unstreitig, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits im Abbiegevorgang befand. Insoweit lag eine typische Fallgestaltung vor, bei der die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Abbiegende das Vorrecht des geradeaus Fahrenden missachtet hat und es dadurch zu dem Unfall gekommen ist.

 

Rz. 233

Danach war das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften hatte, indem er Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen hatte, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergab. Seine Auffassung, dass ein solcher Beweis nicht angetreten sei und auch nicht geführt werden könne, war revisionsrechtlich letztlich nicht zu beanstanden.

 

Rz. 234

Die beweispflichtige Partei hat die Tatsachen zu bezeichnen, über welche die Vernehmung eines benannten Zeugen stattfinden soll (§ 373 ZPO). Ein tauglicher Beweisantritt liegt nur vor, wenn ein Zeuge zur Richtigkeit der Tatsachen benannt wird, die die beweispflichtige Partei zur Begründung ihres Anspruchs schlüssig bzw. zur Abwehr von Einwendungen der Gegenseite erheblich vorgetragen und die die Gegenpartei bestritten hat.

 

Rz. 235

Ein dahin gehender Beweisantritt des Klägers war nicht ersichtlich. Die Beklagten hatten den Zeugen V. für die Richtigkeit ihrer Schilderung des Unfallverlaufs unter Hinweis auf seine schriftliche Äußerung gegenüber der Beklagten zu 2 benannt. Der Kläger hatte mehrfach Ausführungen dazu gemacht, dass und warum die Äußerung des Zeugen V. unrichtig sei. Er hatte indes nicht vorgetragen, der Zeuge V. könne und werde bekunden, dass seine, des Klägers Sachdarstellung richtig sei. Unter diesen Umständen stand aber fest, dass der Kläger seine Schilderung des Unfallverlaufs durch den Zeugen V. nicht beweisen konnte.

 

Rz. 236

Auf die von der Revision problematisierte Frage, die dem Berufungsgericht ...

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