Rz. 157

 

§ 651a BGB a.F.: Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag

(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(…)

 

§ 651e BGB a.F.: Abhilfe

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

 

§ 651f BGB a.F.: Schadensersatz

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

 

§ 651g BGB a.F.: Ausschlussfrist, Verjährung

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

 

§ 651h BGB a.F.: Zulässige Haftungsbeschränkung

(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,

1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

 

§ 651m BGB a.F.: Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt.

 

Rz. 158

 

Hinweis: Vorwort zur neuen Rechtslage

Die vorstehenden Vorschriften und die vorstehende Literatur (diese weitgehend) betreffen das alte Reiserecht. Nach dem Dritten Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.7.2017 https://www.juris.de/r3/document – /search gilt für die ab dem 1.7.2018 geschlossenen Reiseverträge das neue Pauschalreiserecht https://www.juris.de/r3/document – /search der §§ 651a651y BGB (n.F.). Die neuen Vorschriften enthalten, auch wenn vieles aus dem alten Recht übernommen wurde, eine komplette Neuregelung des privaten Reiserechts dar.[368]

Die nachfolgende Darstellung des alten Rechts (§§ 651a651m BGB in der bis zum 30.6.2018 geltenden Fassung) ist in dieser Auflage beibehalten, da sie noch für längere Zeit die Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Altverträgen betreffen werden. Da es Aufgabe des vorliegenden Werkes ist, schadensersatzrechtliche Aspekte darzustellen, bleiben eine Darstellung und schadensersatzrechtliche Bewertung des neuen Rechts künftigen Ausgaben vorbehalten.

 

Rz. 159

Der Reisevertrag nach altem Recht ist ein entgeltlicher gegenseitiger Vertrag, mit dem der Reiseveranstalter sich verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Leistungen – die Reise – zu erbringen, § 651a Abs. 1 BGB. Die Reiseveranstaltung als Gegenstand des Reisevertrages besteht nicht nur in der Beförderung, Unterbringung oder sonstigen Teilleistung. Sie umfasst weiterreichend die Reise selber. Der Veranstalter...

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