Rz. 116

 

§ 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

 

§ 434 BGB: Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

 

§ 437 BGB: Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
 

Rz. 117

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. dazu oben Rdn 69 ff.) hat gravierende Änderungen der Struktur der Leistungsstörungsvorschriften beim Kauf gebracht. Sie waren bis dahin durch eine Dreiteilung gekennzeichnet: Für Rechtsmängel galt das allgemeine Erfüllungsrecht. Für Sachmängel galten die besonderen Gewährleistungsvorschriften im Kauf. Die allgemeinen Leistungsstörungsvorschriften, insbesondere die Rechtsgrundsätze über die positive Forderungsverletzung, galten beim Kauf nur, soweit sie nicht durch diese beiden Sondervorschriftengruppen verdrängt wurden. Diese Dreiteilung (die zum Verständnis der älteren Rechtsprechung hier nicht unerwähnt bleiben soll) gibt es nicht mehr. Vielmehr gilt nunmehr auch im Kauf das allgemeine Leistungsstörungsrecht und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Sach- oder um einen Rechtsmangel handelt. Die Lieferung einer mangelfreien Sache zählt zur vertragsgemäßen Erfüllungspflicht. Die Folge hiervon ist, dass der Verkäufer sowohl bei Rechts- als auch bei Sachmängeln nach den §§ 280 ff. BGB auf Schadensersatz haftet, wenn er den Mangel zu vertreten hat, was widerleglich vermutet wird. § 276 BGB nennt darüber hinaus Fälle, in denen der Schuldner (Verkäufer) eine Pflichtverletzung (einen Mangel) auch ohne Verschulden zu vertreten hat. Das ist im Kaufrecht insbesondere dann der Fall, wenn der Verkäufer das Vorliegen bestimmter Eigenschaften oder die Freiheit von Rechten zugesichert oder eine sonstige "Garantie" übernommen hat.[286]

 

Rz. 118

Mit der Schuldrechtsmodernisierung wurde das frühere Kaufgewährleistungsrecht mit dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht verzahnt. Dies erfolgte, wie erwähnt, indem in § 433 Abs. 1 S. 2 BGB die Pflicht des Verkäufers zur sach- und rechtsmangelfreien Leistung festgeschrieben wurde. Jede Lieferung mangelhafter Kaufsachen kann nun mit den Kategorien des Leistungsstörungsrechts erfasst werden: Sie stellt sich entweder als (teilweise) Nichterfüllung oder (teilweise) Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung dar, je nachdem, ob der Mangel behebbar ist oder nicht. Sie kann in allen Fällen eine Sanktionierung nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 280 ff., 311a, 323, 326, 326 Abs. 5 BGB erfahren.[287] Gleichwohl bestehen nach wie vor kaufrechtliche Besonderheiten. Der Sachmangelbegriff in § 434 BGB bildet – neben dem des Rechtsmangels (§ 435 BGB) – weiterhin ein zentrales Anknüpfungsmoment für kaufrechtliche Spezifika des Leistungsstörungsrechts.[288] Danach gilt der subjektive Fehlerbegriff, so dass es in erster Linie darauf ankommt, ob die Sache die vereinbarte Beschaffenheit hat; auf die frühere Unterscheidung zwischen Fehlern u...

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