A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Die Rechtsgrundlagen der Haftpflichtversicherung ergeben sich aus den §§ 100 bis 112 VVG sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Haftpflicht ist die Verpflichtung zum Schadensersatz, die regelmäßig dann entsteht, wenn der Versicherungsnehmer schuldhaft einen Dritten schädigt.

 

Rz. 2

Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ist nicht anspruchsbegründend, der Haftpflichtversicherer ist daher nur dann eintrittspflichtig, wenn auch ein Anspruch gegen den Versicherten besteht.[1]

 

Rz. 3

Nicht versichert sind Erfüllungsschäden und alle Aufwendungen, welche die Erfüllung eines Vertrages betreffen (Nachbesserung, Mängelbeseitigung), ebenso wenig entgangener Gewinn und Nutzungsausfallschäden (§ 1.2 AHB 2008). Der Versicherer reguliert begründete Ansprüche und wehrt unbegründete Ansprüche ab.

 

Rz. 4

Die AHB sind mehrfach (1984, 1986, 1989, 1992, 1993, 1994, 1997, 1999, 2007 und 2008 und 2010) geändert worden. Die AHB 2008, in denen die gesetzlichen Neuerungen des VVG 2008 berücksichtigt worden sind, liegen den nachfolgenden Ausführungen zu Grunde. Die AHB 2010 unterscheiden sich nur unwesentlich von den AHB 2008.

B. Versichertes Risiko (Nr. 1 AHB 2008/2010)

 

Rz. 5

Die Haftpflichtversicherung deckt das Risiko ab, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten – zu Recht oder zu Unrecht – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Neben dem Versicherungsnehmer können auch Familienmitglieder oder Betriebsangehörige (§ 102 VVG) mitversichert werden. Der Versicherer übernimmt die Verpflichtung, den Versicherungsnehmer entweder von begründeten Ansprüchen freizustellen (Befreiungsanspruch) oder unbegründete Ansprüche abzuwehren (Rechtsschutzanspruch).

C. Vorsorgeversicherung (Nr. 4 AHB 2008/2010)

 

Rz. 6

Neue Risiken können bereits mit ihrer Entstehung in den materiellen Versicherungsschutz eines Haftpflichtvertrages einbezogen werden. Es bedarf zunächst keiner besonderen Anzeige dieses Risikos. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, binnen eines Monats nach entsprechender Aufforderung des Versicherers jedes neu hinzutretende Risiko anzuzeigen. Diese Aufforderung erfolgt in der Regel mit der Prämienanforderung.

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer erwirbt nach Abschluss des Versicherungsvertrages einen Hund. Zunächst besteht auch insoweit Versicherungsschutz für diesen Hund. Wenn dann jedoch nicht rechtzeitig die Anzeige über das hinzugekommene Risiko (Tierhalterhaftung) erfolgt, fällt der Versicherungsschutz rückwirkend fort (Nr. 4.1 AHB 2008/2010).

D. Haftpflichtverhältnis/Deckungsverhältnis

 

Rz. 7

Bei der Bearbeitung eines Haftpflichtfalles ist streng zu unterscheiden zwischen dem Deckungsverhältnis (Versicherer/Versicherungsnehmer) und dem Haftpflichtverhältnis (Versicherungsnehmer/Anspruchsteller).

 

Rz. 8

Die Notwendigkeit dieses "Trennungsprinzips" ergibt sich daraus, dass das Haftpflichtverhältnis einerseits und das Deckungsverhältnis andererseits zwischen verschiedenen Parteien bestehen.[2] Im Deckungsprozess wird entschieden, ob und inwieweit das behauptete Schadenereignis Gegenstand des Versicherungsvertrages ist (vertragliche Ansprüche). Im Haftpflichtprozess geht es ausschließlich darum, ob und inwieweit der Versicherungsnehmer für einen Schaden einzustehen hat (gesetzlicher Schadensersatzanspruch).

 

Rz. 9

Die strenge Trennung zwischen dem Deckungsverhältnis und dem Haftpflichtverhältnis ändert nichts daran, dass die Feststellungen des vorangegangenen Haftpflichtprozesses auch für den Deckungsprozess bindend sind;[3] diese Bindungswirkung gilt nur für die festgestellten Tatsachen, nicht für die rechtliche Würdigung[4]

 

Beispiel

Wird der Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozess wegen Fahrlässigkeit verurteilt, kann der Versicherer sich im Deckungsprozess dennoch auf Leistungsfreiheit wegen Vorsatzes berufen.

 

Rz. 10

Diese Bindungswirkung tritt auch dann ein, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Versäumnisurteil ergangen ist.[5] Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherer über den Haftpflichtprozess informiert war und es gleichwohl unterlassen hat, den Haftpflichtprozess für den Versicherungsnehmer zu führen.[6]

[2] Prölss/Martin/Lücke, § 100 VVG Rn 46.
[3] BGH, VersR 2007, 641; KG, VersR 2008, 211; Prölss/Martin/Lücke, § 100 VVG Rn 59 m.w.N.
[4] BGH – VI ZR 211/07, VersR 2011, 203.
[5] BGH, NJW 2003, 635.
[6] Prölss/Martin/Lücke, § 100 VVG Rn 59; OLG Frankfurt, 3 U 203/08, r+s 2011, 207 = VersR 2011, 522.

E. Stellung des Geschädigten

 

Rz. 11

Der Geschädigte steht in keiner unmittelbaren Rechtsbeziehung zum Versicherer. Einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer kennt nur § 115 VVG, während in der allgemeinen Haftpflichtversicherung der Anspruch sich nur gegen den Schädiger (den Versicherungsnehmer) richtet, gegen den auch eine eventuelle Klage zu richten ist.

 

Rz. 12

Es besteht jedoch ein Rechtsschutzinteresse (§ 246 Abs. 1 ZPO) für den Geschädigten an der Feststellung, dass der Versicherer dem Schädiger Versicherungsschutz zu gewähren hat.[7] In vielen Fällen kann es daher sinnvoll sein, zunächst den Deckungsprozess zu führ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge