Rz. 3
Der Gesetzgeber will die Gegenstandswerte der gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeit für Fälle harmonisieren, in denen die außergerichtliche Tätigkeit möglicherweise in eine gerichtliche Tätigkeit übergehen kann. Es sollen für solche Fälle keine unterschiedlichen Regeln gelten.[1] Die in § 23 Abs. 3 RVG angesprochene Rechtspflege betrifft demgemäß Fälle, in denen einseitige oder mehrseitige Rechtsgeschäfte vorgenommen werden, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Gemeint ist die sogenannte vorsorgende Tätigkeit. Es gibt z.B. keinen Rechtsanspruch auf Gütertrennung, auf Ausschluss oder Modifikationen des nachehelichen Unterhalts oder des Versorgungsausgleichs; es gibt auch keinen Rechtsanspruch auf die Errichtung von Testamenten oder Erbverträgen.[2] Nicht hierher gehören Verträge, durch die ein gegenwärtig schon bestehender Konflikt über Rechtsansprüche beseitigt werden soll. Der streitbeilegende Vertrag – insbesondere der Trennungs- und Scheidungsvertrag – wird nach § 23 Abs. 1 RVG bewertet.[3]
Rz. 4
Das Gesetz gibt diese Einteilung bereits vor, wenn es einerseits den Ehevertrag in § 1408 Abs. 1, 2 BGB für Güterrecht und Versorgungsausgleich regelt (vorsorgender Ehevertrag, § 23 Abs. 3 RVG) und andererseits die Verträge gem. § 1378 Abs. 3 S. 2 und §§ 6, 7 VersAusglG nennt (Konfliktlösungsverträge, § 23 Abs. 1 RVG). Für den Unterhalt ist nur § 1585c BGB vorhanden, der die Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt zu regeln, sowohl für vorsorgende als auch für konfliktbereinigende Verträge beinhaltet. Vorsorgende Verträge können vor der Heirat, aber auch während bestehender Ehe abgeschlossen werden, sei es im Hinblick darauf, dass ein Ehegatte eine Erbschaft macht, dass ein Schritt in die Selbstständigkeit unternommen werden soll, dass ein Ehevertrag die Voraussetzung für die Aufnahme in eine Gesellschaft ist, oder auch nur, dass Eheleute nach einer Ehekrise sich entschließen, sich die Ehe fortzusetzen, aber für "den Fall des Falles" eine ehevertragliche Regelung wünschen oder sei es nach der Trennung/Scheidung.
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