Rz. 86
▪ | Bestimmung eines alleinigen Vollerben. |
▪ | Bei Bestimmung mehrerer Erben – Angabe der Beteiligungsquote (Bruchteil) oder zu gleichen Teilen. Gegebenenfalls Erbeinsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil (§ 2093 BGB). |
▪ | Bestimmung eines ausdrücklichen Ersatzerben (entweder pauschal die Abkömmlinge entsprechend § 2069 BGB oder ausdrückliche Zuweisung eines Ersatzerben für einen Alleinerben/Miterben). |
▪ | Keine Ersatzerbenberufung, wenn ein vorberufener Miterbe einen Zuwendungsverzicht erklärt hat. |
▪ | Keine Ersatzerbenberufung, wenn ein vorberufener Miterbe das ihm Zugewandte ausschlägt und seinen Pflichtteil verlangt. |
▪ | Ausschluss der Anwachsung für bestimmte Bedachte. |
▪ | Ausschluss der Vererblichkeit des Anwartschaftsrechtes des Ersatzerben. |
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