Rz. 86

Bestimmung eines alleinigen Vollerben.
Bei Bestimmung mehrerer Erben – Angabe der Beteiligungsquote (Bruchteil) oder zu gleichen Teilen. Gegebenenfalls Erbeinsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil (§ 2093 BGB).
Bestimmung eines ausdrücklichen Ersatzerben (entweder pauschal die Abkömmlinge entsprechend § 2069 BGB oder ausdrückliche Zuweisung eines Ersatzerben für einen Alleinerben/Miterben).
Keine Ersatzerbenberufung, wenn ein vorberufener Miterbe einen Zuwendungsverzicht erklärt hat.
Keine Ersatzerbenberufung, wenn ein vorberufener Miterbe das ihm Zugewandte ausschlägt und seinen Pflichtteil verlangt.
Ausschluss der Anwachsung für bestimmte Bedachte.
Ausschluss der Vererblichkeit des Anwartschaftsrechtes des Ersatzerben.

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