Rz. 1

Im Erbrecht des BGB gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) gemäß § 1922 BGB. Die Universalsukzession bewirkt, dass mehrere Erben in Gesamthand (zu Quoten) erben.[1] Der Erbe erhält automatisch, ohne dass weitere rechtsgeschäftliche Vollzugsakte erforderlich wären, das Eigentum an allen vererblichen Nachlassgegenständen, und zwar unabhängig davon, ob diese sich bei Testamentserrichtung bereits im Vermögen des Erblassers befunden hatten bzw. der Erblasser überhaupt an sie gedacht hatte. Der Grundsatz der Universalsukzession hat also zur Folge, dass bei mehreren Erben lediglich eine dingliche Beteiligung an sämtlichen Nachlassgegenständen nach Anteilen, d.h. Erbquoten, möglich ist bzw. dass der Alleinerbe die volle Rechtsmacht des Erblassers erwirbt.

 

Rz. 2

Nach Annahme der Erbschaft haftet der Erbe gemäß § 1967 BGB mit seinem gesamten Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten, wobei er aber gewisse Beschränkungsmöglichkeiten, wie etwa die Herbeiführung des Nachlassinsolvenzverfahrens, der Nachlassverwaltung, die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB sowie die Einrede der Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen gemäß § 1992 BGB, hat.[2]

 

Rz. 3

Falls der Erblasser überhaupt keinen Erben ausdrücklich eingesetzt bzw. lediglich Vermächtnisse verteilt hat, die den Nachlassbestand erschöpfen, so tritt grundsätzlich gesetzliche Erbfolge ein, auch wenn diese wirtschaftlich keine Bedeutung mehr hat. Die Erbenstellung ist also nicht davon abhängig, dass der Erbe tatsächlich aus dem Nachlass einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt.

Allerdings ist bei erschöpfender Verteilung durch Vermächtnisse zu prüfen, ob der Erblasser hier ansonsten die gesetzliche Erbfolge mit Vermächtnissen gelten lassen oder aber Vermächtnisse mit einer Erbeinsetzung quotenentsprechend oder gar eine Erbeinsetzung im Wertverhältnis der zugewiesenen Gegenstände zueinander vornehmen wollte.[3]

Sofern die Zuweisung den einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand des Erblassers betrifft, ist außerdem zu fragen, ob der Erblasser den Betreffenden nicht etwa zum Erben einsetzen wollte (§ 2087 BGB). Diese Auslegungsschwierigkeiten treten verstärkt dann auf, wenn im Erbfall ein "Laientestament" zum Tragen kommt (vgl. zur Auslegung § 3 Rdn 1 ff.).

[1] Damrau/Tanck/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, § 1922 Rn 1.
[2] Vgl. zu den Grundsätzen der Erbenhaftung Damrau/Tanck/Gottwald, Vorbem. zu § 1967 Rn 3 ff.
[3] Nieder/Kössinger, § 8 Rn 9.

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