Rz. 73
▪ | Nichtvorlage der Jahresabrechnung für mehrere Wirtschaftsjahre;[84] verspätete Vorlage, Unterdeckung des Gemeinschaftskontos infolge nachlässiger Beitreibung von Hausgeldaußenständen, kurz: ungeordnete WEG-Finanzen.[85] |
▪ | Mehrfache unvollständige oder sonst nicht ordnungsgemäße Jahresabrechnungen;[86] die Eigentümer müssen nicht noch weitere "Probeabrechnungen" abwarten und überprüfen.[87] Oder: Vorlage einer Jahresabrechnung, die fast vollständig mit der zuvor rechtskräftig aufgehobenen Jahresabrechnung identisch ist und damit die gerichtlich beanstandeten Defizite nicht ausgeräumt hat.[88] Oder: Mängel werden auch in der nachfolgenden Abrechnungsperiode nicht korrigiert;[89] nach gerichtlicher Ungültigerklärung mehrerer Abrechnungen werden keine neuen vorgelegt.[90] Dass Mängel der Jahresabrechnung nach neuem Recht nicht mehr zwingend die Anfechtbarkeit des Abrechnungsbeschlusses zur Folge haben, ändert nichts, da die Pflicht des Verwalters zur Erstellung einer rechtmäßigen Jahresabrechnung unverändert geblieben ist. |
▪ | Verstoß gegen das Verbot der Vermögenstrennung (Eigen- statt Fremdkonto);[91] Veruntreuung von Gemeinschaftsvermögen.[92] |
▪ | Unberechtigte Zahlung an sich selbst. Bei der Honorierung der eigenen Tätigkeit ist der Verwalter zur Wahrung besonderer Sorgfalt verpflichtet.[93] |
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