Rz. 72

Viele gewerblich tätige Verwalter betätigen sich zugleich als Makler und vermitteln dabei auch Wohnungen aus dem eigenen Bestand der WEG-Verwaltung. Häufig sieht aber die Teilungserklärung vor, dass die Veräußerung einer Wohnung der Zustimmung des Verwalters gem. § 12 WEG bedarf. Dann gerät der Verwalter in einen Interessenkonflikt: Einerseits verfolgt er sein Provisionsinteresse, das ihn zur Veräußerung der Wohnung motiviert, anderseits soll er bei der Prüfung der Frage, ob er der Veräußerung zustimmt, die Interessen der Eigentümergemeinschaft wahren, die im Einzelfall gegen die Veräußerung sprechen können. Dieser Interessenkonflikt führt zum einen dazu, dass der makelnde Verwalter im Regelfall trotz eines erfolgreichen Verkaufs seinen Provisionsanspruch gegenüber dem Kunden verliert (sofern nicht ein von einer Maklerleistung unabhängiges Provisionsversprechen vorliegt).[82] Zum anderen führt der Interessenkonflikt dazu, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis zur Gemeinschaft nicht zu erwarten ist; eine Wiederbestellung wurde deshalb allein aus diesem Grund für ungültig erklärt.[83] Vor dem Hintergrund der inzwischen restriktiver gewordenen Rspr. ist heute danach zu fragen, ob die Wahl eines Verwalters trotz eines solchen aufgetretenen Interessenkonflikts "objektiv nicht mehr vertretbar" ist.

[83] BayObLG v. 7.5.1997 – 2Z BR 135/96, WuM 1997, 397; LG Karlsruhe v. 17.11.2015 – 11 S 46/15, ZWE 2016, 141 (das ergibt sich aus dem Sachverhalt).

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