Rz. 193

Die Gemeinschaft trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Ex-Verwalter herausverlangtes Geld erlangt hat. Wird die Herausgabe des Geldes ohne vorangegangene Rechnungslegung verlangt, kann sich die Darlegung schwierig gestalten, außer wenn die Erstattung bestimmter Ausgaben verlangt wird. Gegenüber dem Herausgabeverlangen ist es Sache des Ex-Verwalters, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass das Geld, das sich einmal auf dem Gemeinschaftskonto befand, bestimmungsgemäß und berechtigt verbraucht worden ist.[290] Den Nachweis des bestimmungsgemäßen Verbrauchs kann der Ex-Verwalter nicht führen, wenn er gegen seine Buchführungspflichten verstoßen hat und nicht für jede Ausgabe/Buchung einen schriftlichen Beleg als Nachweis des Geschäftsvorfalls vorlegen kann, dem sich nachvollziehbar der Bezug zu der betroffenen Wohnanlage sowie die Höhe der jeweiligen Forderung entnehmen lässt.[291] Dann muss er das erlangte bzw. ausgegebene Geld komplett erstatten, selbst wenn es (nachweislich) für Zwecke der Gemeinschaft verwendet wurde (→ § 10 Rdn 283).

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